Rz. 31

Streitigkeiten in Zusammenhang mit Ausschüssen nach § 28 Abs. 1 oder Abs. 2 BetrVG entscheidet das Arbeitsgericht regelmäßig im Beschlussverfahren (§§ 2a, 80 ff. ArbGG). Die Wirksamkeit eines Übertragungsbeschlusses kann sich aber auch als Vorfrage in einem Urteilsverfahren stellen, z. B. bei der Frage, ob der Betriebsrat in Form eines Personalausschusses wirksam seine Zustimmung zur Kündigung eines Arbeitnehmervertreters/Wahlbewerbers nach § 103 Abs. 1 BetrVG erteilt hat[1].

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