Rz. 73

Streitigkeiten in Zusammenhang mit dem Betriebsausschuss oder dem beauftragten Betriebsratsvorsitzenden/Betriebsratsmitglied nach § 27 Abs. 3 BetrVG entscheidet das Arbeitsgericht regelmäßig im Beschlussverfahren (§§ 2a, 80 ff. ArbGG). Die Wirksamkeit eines Übertragungsbeschlusses kann sich aber auch als Vorfrage in einem Urteilsverfahren stellen, z. B. bei der Frage, ob der Betriebsrat in Form des Betriebsausschusses wirksam seine Zustimmung zur Kündigung eines Arbeitnehmervertreters/Wahlbewerbers nach § 103 Abs. 1 BetrVG erteilt hat (vgl. z. B. BAG, Urteil v. 17.3.2005, 2 AZR 275/04[1]).

 

Rz. 74

Verstöße gegen die anzuwendenden Vorschriften bei der Wahl des Betriebsausschusses führen regelmäßig nicht zur Nichtigkeit der Wahl, sondern lediglich zur Anfechtbarkeit. Eine Anfechtung der Wahl zum Betriebsausschuss muss innerhalb von zwei Wochen nach Kenntniserlangung des Grundes der Rechtswidrigkeit beantragt werden (§ 19 Abs. 2 BetrVG analog; BAG, Beschluss v. 20.10.1993, 7 ABR 26/93[2]). Nur besonders schwerwiegende Gesetzesverstöße können dagegen die Nichtigkeit der Wahl zur Folge haben.

 
Praxis-Beispiel

Personen, die nicht Mitglieder im Betriebsrat sind, werden in den Betriebsausschuss gewählt. Wahl ohne vorherige wirksame Abberufung der gewählten Ausschussmitglieder[3].

 

Rz. 75

Der Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Wahl muss von mindestens einem Betriebsratsmitglied beantragt werden[4]. Eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft ist dagegen nicht antragsberechtigt[5]; Gleiches gilt für den Arbeitgeber wie auch einzelnen Arbeitnehmer[6].

 

Rz. 76

Bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Wahlanfechtungsverfahrens bleibt der Betriebsausschuss unverändert im Amt[7].

[1] NZA 2005, 1064.
[2] NZA 1994, 567-671.
[4] BAG, Beschluss v. 13.11.1991, 7 ABR 18/91; Fitting, § 27 BetrVG, Rz. 99; GK/Raab, § 27 BetrVG, Rz. 27; Richardi/Thüsing, § 27 BetrVG, Rz. 34.
[6] Däubler/Wedde, § 27 BetrVG Rz. 49.
[7] Däubler/Wedde, § 27 BetrVG Rz. 50.

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