Rz. 34

Hat der Betriebsrat keine Vorabregelung für den Fall einer Verhinderung/eines Ausscheidens aus dem Betriebsrat getroffen, gilt Folgendes:

 

Rz. 35

Wurde eine Mehrheitswahl durchgeführt, genügt es, wenn der Betriebsrat das einzelne Ersatzmitglied in einer Mehrheitswahl bestimmt[1]. Bei einer Verhältniswahl nimmt das BAG an, dass zunächst der nächstplatzierte Kandidat derjenigen Vorschlagsliste zu berücksichtigen ist, der das verhinderte/ausgeschiedene Ausschussmitglied angehörte (BAG, Beschluss v. 16.3.2005, 7 ABR 43/04[2]; auch für ein "Überspringen" auf einen weiteren Wahlvorschlag nach § 25 Abs. 2 Satz 2 BetrVG ist das ArbG Berlin, Beschluss v. 19.6.2003, 25 BV 6243/03; siehe auch BAG, Beschluss v. 25.4.2001, 7 ABR 26/00[3] und BAG, Beschluss v. 14.11.2001, 7 ABR 31/00[4]). Ist die Liste erschöpft, kommt es zu keinem "Überspringen" auf eine andere Vorschlagsliste analog § 25 Abs. 2 Satz 2 BetrVG. Das Ersatzmitglied wird dann per Mehrheitswahl bestimmt. Andererseits wird angenommen, es müsse zu einer vollständigen Neuwahl des Betriebsausschusses kommen[5], was bei einer bloßen vorübergehenden Verhinderung unzulässig sein muss. Andernfalls könnte die Neuwahl eines unliebsam gewordenen Betriebsausschusses durch bloße Verhinderung eines Ausschussmitglieds erreicht werden. Die Mehrheitserfordernisse für die Abberufung von Ausschussmitgliedern würden damit umgangen.

[1] Richardi/Thüsing, § 27 BetrVG Rz. 30; GK/Raab, § 27 BetrVG Rz. 47.
[2] NZA 2005, 1072.
[3] NZA 2001, 977.
[4] NZA 2002, 755.
[5] Richardi/Thüsing, § 27 BetrVG Rz. 16.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge