Rz. 47

Da die Ausschussmitglieder die Ausschusstätigkeit in Ausführung ihres Betriebsratsmandates ausüben, gelten für sie auch hierfür die Rechte und Pflichten der Betriebsratsmitglieder. Die Ausschussmitglieder sind für die Arbeit freizustellen[1]. Sie erhalten ihre Vergütung ohne Minderung[2]. Der Einsatz von Freizeit ist durch anderweitige Arbeitsbefreiung bei Fortzahlung der Vergütung auszugleichen[3]. Die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers folgt unmittelbar aus § 40 BetrVG[4].

 

Rz. 48

Begeht ein Ausschussmitglied eine grobe Pflichtverletzung i. S. d. § 23 Abs. 1 BetrVG, kann dies zum Ausschluss aus dem Betriebsrat führen, da die Verletzung der Pflichten als Ausschussmitglied gleichzeitig eine Verletzung der Pflichten als Betriebsratsmitglied ist[5].

[5] Richardi/Thüsing, § 27 BetrVG Rz. 25.

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