Rz. 64

Der Übertragungsbeschluss ist vom Betriebsrat mit den Stimmen der Mehrheit seiner Mitglieder zu fassen. Es kommt somit nicht darauf an, wie viele Betriebsratsmitglieder bei Beschlussfassung anwesend sind. Entscheidend ist die gesetzliche Zahl der Mitglieder, deren Hälfte übertroffen werden muss.

 
Praxis-Beispiel

Ein Betriebsrat hat 17 Mitglieder. Die Mehrheit der Mitglieder ist daher erst erreicht, wenn 9 Mitglieder für die Übertragung stimmen, selbst wenn bei Beschlussfassung drei Mitglieder sowie ggf. deren Ersatzmitglieder fehlen.

 

Rz. 65

Sofern eine Angelegenheit übertragen werden soll, die überwiegend die Jugendlichen und Auszubildenden betrifft, ist sowohl die Mehrheit der Mitglieder des Betriebsrats als auch diejenige der Mitglieder der JAV erforderlich[1].

 

Rz. 66

Der Übertragungsbeschluss ist schriftlich niederzulegen und vom Betriebsratsvorsitzenden zu unterschreiben. Er kann aber auch im Protokoll der Betriebsratssitzung enthalten sein (BAG, Beschluss v. 20.10.1993, 7 ABR 26/93[2]). Der Beschluss hat genau aufzuführen, welche Angelegenheiten in welchem Umfang übertragen werden. Er muss somit hinreichend bestimmt sein[3]. Eine Mitteilung des Beschlusses an den Arbeitgeber ist nicht erforderlich. Hat der Arbeitgeber jedoch Zweifel an der Wirksamkeit des Beschlusses oder an seinem Übertragungsumfang, kann er sich den schriftlichen Beschluss vorlegen lassen[4].

Die Übertragung von Aufgaben zur selbstständigen Erledigung kann auch in der Geschäftsordnung erfolgen (BAG, Beschluss v. 20.10.1993, 7 ABR 26/93[5]).

 

Rz. 67

Hält ein Übertragungsbeschluss die vorgenannten Voraussetzungen nicht ein, ist er unwirksam. Der Betriebsrat kann sie jedoch durch einen bestätigenden Beschluss genehmigen[6].

[1] Däubler/Wedde, § 27 BetrVG Rz. 35; Richardi/Thüsing, § 27 BetrVG Rz. 61 spricht lediglich vom Mitzählen der Stimmen der JAV-Vertreter.
[2] NZA 1994, 567-671.
[3] Däubler/Wedde, § 27 BetrVG Rz. 40.
[4] Däubler/Wedde, § 27 BetrVG Rz. 40; Richardi/Thüsing, § 27 BetrVG Rz. 63.
[5] NZA 1994, 567-671.
[6] Däubler/Wedde, § 27 BetrVG Rz. 36; Richardi/Thüsing, § 27 BetrVG Rz. 67.

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