Rz. 61

Im Gegensatz zu den laufenden Geschäften kann dies auch Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte betreffen. Auch die komplette Übertragung eines einzelnen Mitbestimmungstatbestands zur Bearbeitung und Entscheidung ist zulässig, z. B. die Wahrnehmung der Beteiligungsrechte bei personellen Maßnahmen (BAG, Urteil v. 17.3.2005, 2 AZR 275/04[1]; BAG, Urteil v. 22.3.1979, 2 AZR 361/77; BAG, Beschluss v. 1.6.1976, 1 ABR 99/74; BAG, Urteil v. 4.8.1975, 2 AZR 266/74; LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 21.8.2014, 10 TaBV 671/14). Der Gesetzgeber dachte u. a. auch an die Verwaltung von Sozialeinrichtungen[2] oder den Einblick in die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter (§ 80 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BetrVG). Auch die Teilnahme an den Monatsgesprächen mit dem Arbeitgeber kann dem Betriebsausschuss übertragen werden[3]. Eine Grenze ist allerdings erreicht, wenn er sich aller wesentlichen Befugnisse entäußert hat. Er muss in einem Kernbereich der gesetzlichen Befugnisse zuständig bleiben (BAG, Beschluss v. 20.10.1993, 7 ABR 26/93[4]; BAG, Urteil v. 17.3.2005, 2 AZR 275/04[5]; LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 21.8.2014, 10 TaBV 671/14).

[1] NZA 2005, 1064.
[2] BT-Drucksache VI/1786, S. 39.
[4] NZA 1994, 567-671.
[5] NZA 2005, 1064.

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