Für die Auszahlung des Leistungsentgelts sieht § 18 TVöD-VKA zwei Alternativen vor.

1.9.1 Pauschalierte Auszahlung des Leistungsentgelts

Ist keine Dienst- oder Betriebsvereinbarung zur leistungsorientierten Bezahlung vorhanden, werden im Dezember eines Jahres 6 % des September-Tabellenentgelt pauschal als Leistungsentgelt ausgezahlt (Einzelheiten Lexikonstichwort Leistungsentgelt).

Übt der Beschäftigte im September des Auszahlungsjahres eine Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit aus, müssen Sie als pauschaliertes Leistungsentgelt 6 % des für September zustehenden Teilzeittabellenentgelts auszahlen.

Auch im Jahr der Geburt des Kinds ist das September-Teilzeitentgelt maßgebend für die Bemessung des pauschalierten Leistungsentgelts. § 18 TVöD-VKA sieht für das Leistungsentgelt im Geburtsjahr des Kindes keine Sonderregelung vor. Eine abweichende Regelung gilt nur für die Jahressonderzahlung (§ 20 TVöD; näher oben, "Ermittlung der Jahressonderzahlung bei elternzeitunschädlicher Teilzeitarbeit")

1.9.2 Leistungsentgelt nach Dienst-/Betriebsvereinbarung

Wurde in der Einrichtung/im Betrieb eine Dienst-/Betriebsvereinbarung zum Leistungsentgelt abgeschlossen, richtet sich der Anspruch auf Leistungsentgelt während der elternzeitunschädlichen Teilzeitbeschäftigung nach den in der Vereinbarung getroffenen Regelungen. Regelmäßig wird die Teilzeitbeschäftigung Grundlage für die Leistungsbeurteilung bzw. die Zielvereinbarung sein.

1.9.3 Lohnsteuerrechtliche Behandlung des Leistungsentgelts

Das Leistungsentgelt ist – wie die Jahressonderzahlung – als sonstiger Bezug lohnsteuerpflichtig ("SV-rechtliche Behandlung der Jahressonderzahlung") und unter Berücksichtigung des voraussichtlichen Jahresarbeitslohnes nach der Jahreslohnsteuertabelle zu versteuern.

1.9.4 Sozialversicherungsrechtliche Behandlung des Leistungsentgelts

Für das Leistungsentgelt finden die Ausführungen zur Jahressonderzahlung entsprechende Anwendung. Dies gilt sowohl für die Berechnung (einmalig gezahltes Arbeitsentgelt) als auch für die Meldevorschriften im Rahmen des DEÜV-Verfahrens ("Lohnkonto und Lohnsteuerbescheinigung").

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