Der Großbuchstabe "U" ist bei jeder Unterbrechung des Anspruchs auf Arbeitslohn im Lohnkonto einzutragen, sofern die Unterbrechung mindestens 5 aufeinanderfolgende Arbeitstage dauert. Bei Elternzeit gilt dies selbst dann, wenn während der Elternzeit eine Beschäftigung mit verminderter Arbeitszeit bei demselben Arbeitgeber aufgenommen wird (§ 41 Abs. 1 S. 5 EStG, R 41.2 LStR). Je Unterbrechung wird ein "U" erzeugt, welches in die Lohnsteuerbescheinigung einzutragen ist. Dieser Ausweis dient der Überwachung des Progressionsvorbehaltes durch das Finanzamt. Der genaue Zeitraum ist nicht anzugeben.

 
Praxis-Beispiel

U-Eintragung wegen Elternzeit

Die Mitarbeiterin entbindet am 30.6.2024 und nimmt im Anschluss Elternzeit in Anspruch. Ab 1.9.2024 übt sie eine Teilzeitbeschäftigung mit 20 Wochenstunden aus. Der Arbeitgeber hat im Lohnkonto sowie in Zeile 2 der Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2024 ein "U" einzutragen.

"Ausschnitt Lohnsteuerbescheinigung":

 
1. Dauer des Dienstverhältnisses vom – bis 1.1.– 31.12.2024
2. Zeiträume ohne Anspruch auf Arbeitslohn Anzahl "U" 1

Die Mitarbeiterin entbindet am 30.6.2024 und nimmt im Anschluss Elternzeit in Anspruch. Während der Elternzeit übt sie eine zulässige Teilzeitbeschäftigung aus. Im Januar 2024 bezog sie für zwei Wochen Krankengeld; im März gewährte der Arbeitgeber für 7 Arbeitstage unbezahlten Sonderurlaub. Der Arbeitgeber hat im Lohnkonto sowie in Zeile 2 der Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2024 drei "U" einzutragen.

"Ausschnitt Lohnsteuerbescheinigung":

 
1. Dauer des Dienstverhältnisses vom – bis 1.1.– 31.12.2024
2. Zeiträume ohne Anspruch auf Arbeitslohn Anzahl "U" 3

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