Das Herzstück des neugefassten TzBfG ist die Einführung eines Anspruchs auf "zeitlich begrenzte Verringerung der Arbeitszeit". Der Gesetzgeber hat damit ein im Koalitionsvertrag vereinbartes arbeits-, gleichstellungs- und familienpolitisches Anliegen der großen Koalition umgesetzt. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sollen freiwillig in Teilzeit arbeiten können, aber nicht unfreiwillig in Teilzeitarbeit verbleiben müssen. Für diejenigen, die ihre Arbeitszeit lediglich befristet verringern möchten, soll im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) sichergestellt werden, dass sie nach Ablauf der zeitlichen Begrenzung der Teilzeitarbeit wieder zu ihrer ursprünglich vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zurückkehren können.

Der im TzBfG vorgesehene neue allgemeine gesetzliche Anspruch auf zeitlich begrenzte Teilzeitarbeit ("Brückenteilzeit") tritt neben die bereits bestehenden gesetzlichen Ansprüche auf unbefristete Teilzeitarbeit (§ 8 TzBfG) bzw. die spezialgesetzlich geregelten Ansprüche auf befristete Teilzeitarbeit z. B. während der Elternzeit oder Pflegezeit.

 
Wichtig

Tariflicher Anspruch nach § 11 TVöD/TV-L

Die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes haben bereits bisher einen tariflichen Anspruch auf befristete Reduzierung der Arbeitszeit zur Betreuung eines Kindes unter 18 Jahren oder eines pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen (§ 11 TVöD/TV-L).

Der tarifliche Anspruch auf befristete Teilzeitbeschäftigung nach § 11 TVöD/TV-L zur Betreuung eines Kindes unter 18 Jahren oder eines pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen bleibt von der geplanten gesetzlichen Neuregelung unberührt. Die Teilzeitbeschäftigung nach § 11 TVöD/TV-L ist auf bis zu 5 Jahre zu befristen. Sie kann verlängert werden. Mit der Verlängerungsoption, die – im Gegensatz zur neuen "Brückenteilzeit" – nicht voraussetzt, dass der Beschäftigte zwischenzeitlich zu seiner früheren Arbeitszeit zurückkehrt, geht die tarifliche Regelung in den Fällen der Kinderbetreuung oder Pflege von Angehörigen über die neue gesetzliche Neuregelung hinaus.

Kommen für ein befristetes Teilzeitverlangen verschiedene Anspruchsgrundlagen in Betracht, so muss der Beschäftigte konkretisieren, auf welche Vorschrift er sein Verlangen stützt. Der Beschäftigte kann eine Vermischung der verschiedenen Anspruchsgrundlagen nicht verlangen.[1]

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