Mit dem "Gesetz zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts – Einführung einer Brückenteilzeit" hat der Gesetzgeber wichtige Änderungen bei der Teilzeitarbeit bis hin zur Einführung einer neuen "Brückenteilzeit" verabschiedet. Das Gesetz ist im BGBl 2018 Teil I Nr. 45 vom 14.12.2018, Seite 2384 ff. veröffentlicht. Das Gesetz tritt "am 1. Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats", somit am 1.1.2019 in Kraft (Art. 3 des Gesetzes).

Auf der gesetzlichen Ebene gibt es bisher einen Rechtsanspruch auf unbefristete Verringerung der Arbeitszeit (§ 8 Abs. 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz, TzBfG). Spezialgesetzlich geregelt sind die Ansprüche auf zeitlich befristete Reduzierung der Arbeitszeit während der Elternzeit (§ 15 Abs. 57 BEEG), der Pflegezeit (§ 3 PflegeZG, § 2 Familienpflegezeitgesetz) bzw. bei Schwerbehinderung (§ 164 Abs. 5 SGB IX). Daneben haben die Beschäftigten im öffentlichen Dienst nach § 11 TVöD/TV-L einen Rechtsanspruch zur befristeten Verminderung der Arbeitszeit zur Betreuung eines Kindes unter 18 Jahren bzw. eines pflegedürftigen sonstigen Angehörigen. Diese Teilzeitarbeit ist nach § 11 TVöD/TV-L auf Verlangen des Beschäftigten auf bis zu 5 Jahre zu befristen, sie kann verlängert werden, wobei die Verlängerungsoption – im Gegensatz zur neuen "Brückenteilzeit" – nicht der vorherigen Rückkehr zur früheren Arbeitszeit bedarf.

Mit dem "Gesetz zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts – Einführung einer Brückenteilzeit" wird erstmals auch auf gesetzlicher Ebene ein Anspruch auf eine lediglich befristete Verringerung der Arbeitszeit eingeführt.

Dem Gesetzgeber ist es ein wichtiges Anliegen, dass Arbeitnehmer freiwillig in Teilzeit arbeiten können, aber nicht unfreiwillig in Teilzeitarbeit verbleiben müssen. Deshalb setzt sich die Bundesregierung für eine Weiterentwicklung des Teilzeitrechts ein, die den Arbeitszeitpräferenzen der Arbeitnehmer entgegenkommt. Aus diesem Grund wird im TzBfG sichergestellt, dass Arbeitnehmer, die ihre Arbeitszeit zeitlich begrenzt verringern möchten, wieder zu ihrer ursprünglich vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zurückkehren.

Das Gesetz enthält darüber hinaus weitere Änderungen, die nachfolgend im Detail erörtert werden.

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