Wird kein Arbeitszeitkontingent vereinbart, ist deshalb der Arbeitsvertrag nicht unwirksam. Vielmehr fingiert das Gesetz in diesem Fall eine wöchentliche Arbeitszeit von 10 Stunden.

Häufig kommt die Rechtsprechung jedoch über eine Auslegung des Arbeitsvertrages zu einer nach oben abweichenden Dauer.

 
Praxis-Tipp

Das im Vertrag bestimmte Arbeitszeitvolumen ist nicht unbedingt ausschlaggebend, jedenfalls dann nicht, wenn der tatsächliche Arbeitsumfang davon abweicht.

Aus der durchschnittlichen Arbeitszeit in der Vergangenheit wird bei fehlender ausdrücklicher Vereinbarung das zukünftige "feste" Arbeitsvolumen bestimmt.[1]

Zulässig ist es auch, im Arbeitsvertrag ein geringeres Volumen als 10 Stunden wöchentlich zu vereinbaren. Die Fiktion des § 12 Abs. 1 Satz 3 TzBfG betrifft nur die Fälle, in denen keine Regelung des Arbeitsumfanges durch den Arbeitsvertrag erfolgt.

Es wird vertreten, dass die 10-Stunden-Fiktion bei fehlender Vereinbarung im Arbeitsvertrag nicht greife, wenn tatsächlich in der Vergangenheit durchschnittlich weniger als 10 Stunden wöchentlich gearbeitet wurde.[2]

Angesichts des klaren Wortlautes des § 4 Abs. 1 BeschFG bzw. der seit 1.1.2001 gültigen Nachfolgeregelung in § 12 TzBfG erscheint diese Auffassung kaum haltbar. Dem Arbeitgeber ist es durchaus zumutbar, sich über die gesetzliche Notwendigkeit, im Arbeitsvertrag ein Arbeitsvolumen festzulegen, zu informieren.

[1] BAG, Urt. v. 12.03.1992 – 6 AZR 311/90, AP Nr. 1 zu § 4 BeschFG.
[2] Schüren, in: Münchener Handbuch, Arbeitsrecht, § 159 Rdnr. 10 f.

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