1. Beschäftigte, die ein Entgelt gemäß Anlage E zum BT-K oder zum BT-B erhalten, erhalten ab dem 1. März 2021 eine monatliche Zulage von 70 Euro (Pflegezulage); die Pflegezulage wird zum 1. März 2022 auf 120 Euro erhöht. Ab dem 1. Januar 2023 nimmt die Pflegezulage an allgemeinen Entgelterhöhungen teil.
  2. Die monatliche Intensivzulage gemäß Protokollerklärung Nr. 2 zu Abschnitt XI Nr. 1 BT-K wird ab dem 1. März 2021 von 46,02 Euro auf 100 Euro angehoben.
  3. Die Zulage für Beschäftigte im Geltungsbereich des BT-K und BT-B, die ständig Wechselschicht leisten, wird ab dem 1. März 2021 von 105 Euro monatlich auf 155 Euro monatlich erhöht.

    Die Zulage für Beschäftigte im Geltungsbereich des BT-K und BT-B, die nicht ständig Wechselschicht leisten, wird ab dem 1. März 2021 von 0,63 Euro pro Stunde auf 0,93 Euro pro Stunde erhöht.

  4. Beschäftigte im Geltungsbereich des BT-B, die in eine der Entgeltgruppen P 5 bis P 16 eingruppiert sind, erhalten zuzüglich zu dem Tabellenentgelt gemäß § 15 Absatz 1 TVöD ab dem 1. März 2021 eine nicht dynamische Zulage in Höhe von monatlich 25,00 Euro. Für Beschäftigte der Mitglieder des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Baden-Württemberg beträgt die Zulage monatlich 35,00 Euro. § 24 Absatz 2 findet Anwendung.
  5. Der Samstagszuschlag wird für die Beschäftigten im Geltungsbereich des BT-K und BT-B auf 20 v.H. erhöht.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge