Zur notwendigen und zeitweiligen Absenkung von Personalkosten werden die TVöD-gebundenen Flughäfen (einschließlich BT-F) von den in Teil A dieser Einigung vereinbarten Entgelterhöhungen und von dem Tarifvertrag Corona-Sonderzahlung 2020 ausgenommen, wenn dies durch einen noch zu vereinbarenden Notlagentarifvertrag bestätigt wird. Die VKA und ver.di und dbb beamtenbund und tarifunion vereinbaren dazu unmittelbar nach dem Tarifabschluss einen Notlagentarifvertrag für die TVöD-gebundenen Flughäfen, in dem die zeitlich befristeten tariflichen Anpassungen weiter konkretisiert werden; dies schließt auch den Umgang mit den in Teil A der Einigung vereinbarten Tariferhöhungen sowie der Corona-Sonderzahlung ein. Im Gegenzug zur Absenkung der Personalkosten wird im Notlagentarifvertrag der Ausschluss betriebsbedingter Kündigungen vereinbart. Für Flughäfen, die sich gegen die Anwendung des Notlagentarifvertrags entscheiden, gilt dieser Tarifabschluss. Landesbezirkliche Regelungen zu Notlagentarifverträgen außerhalb dieses Notlagentarifvertrages sind ausgeschlossen. Im Rahmen der Verhandlungen des Notlagentarifvertrages können auch TVöD-anwendende Dienstleister an den Flughäfen einbezogen werden, wenn sie in vergleichbarem Maße von der Notlage betroffen sind.

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