1. Lineare Erhöhung

    Die Tabellenentgelte werden einschließlich der Beträge aus individuellen Zwischen- und Endstufen sowie der Tabellenwerte der Entgeltgruppen 2Ü und 15Ü

    • ab dem 1. April 2021 um 1,4 Prozent, mindestens aber 50,00 Euro, und
    • ab dem 1. April 2022 um weitere 1,8 Prozent erhöht.

    Tarifliche Zulagen, für die die Dynamisierung über die allgemeine Entgeltanpassung vereinbart ist, werden

    1. ab dem 1. April 2021 um 1,4 Prozent und
    2. ab dem 1. April 2022 um weitere 1,8 Prozent erhöht.

    Im Bereich des Bundes findet für die Dynamisierung der Zuschläge gemäß § 5 LohnzuschlagsTV das in der Niederschriftserklärung zu § 19 Absatz 5 Satz 2 TVöD beschriebene Verfahren Anwendung.

  2. Corona-Sonderzahlung

    aa) Die Parteien schließen den sich aus Anlage 1 ergebenden "Tarifvertrag Corona-Sonderzahlung 2020"; der Vertrag unterliegt nicht der Erklärungsfrist.
    bb) Beschäftigte, die im Zeitraum vom 1. März 2020 bis zum 28. Februar 2021 in einer Gesundheitsbehörde zur Bewältigung der Corona-Pandemie eingesetzt sind, erhalten mit dem Entgelt für den Monat Mai 2021 eine Einmalzahlung (Corona-Sonderprämie ÖGD), wenn sie innerhalb dieses Zeitraums für mindestens einen Monat überwiegend zur Bewältigung der Corona-Pandemie eingesetzt wurden. Beschäftigte, die im Zeitraum vom 1. März 2021 bis zum 28. Februar 2022 in einer Gesundheitsbehörde zur Bewältigung der Corona-Pandemie eingesetzt sind, erhalten mit dem Entgelt für den Monat Mai 2022 eine (weitere) Einmalzahlung (Corona-Sonderprämie ÖGD), wenn sie innerhalb dieses Zeitraums für mindestens einen Monat überwiegend zur Bewältigung der Corona-Pandemie eingesetzt wurden. Die Höhe der Corona-Sonderprämie ÖGD beträgt für jeden vollen Monat, in dem Beschäftigte überwiegend zur Bewältigung der Corona-Pandemie eingesetzt wurden 50,00 Euro; § 24 Absatz 2 TVöD gilt entsprechend. Die Einmalzahlungen werden bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht berücksichtigt.
    cc)

    In den in den nächsten zwei Wochen stattfindenden Tarifverhandlungen für alle Beschäftigten, die bei einem Mitglied des jeweiligen kommunalen Arbeitgeberverbandes der Bundesländer Baden-Württemberg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz oder Sachsen beschäftigt sind und auf deren Arbeitsverhältnisse der jeweilige TV-N Anwendung findet, fordern die Gewerkschaften die Nachzeichnung des Tarifvertrages über eine einmalige Corona-Sonderzahlung.

    Dies sind die folgenden Tarifverträge:

    • Bezirkstarifvertrag für die kommunalen Nahverkehrsbetriebe Baden-Württemberg (BzTV-N BW)
    • Tarifvertrag Nahverkehrsbetriebe (TV-N Hessen)
    • Spartentarifvertrag Nahverkehrsbetriebe (TV-N Niedersachsen)
    • Spartentarifvertrag Nahverkehrsbetriebe Nordrhein-Westfalen (TV-N NW)
    • Bezirkstarifvertrag für die kommunalen Nahverkehrsbetriebe (BezTV-N RP)
    • Spartentarifvertrag Nahverkehrsbetriebe (TV-N Sachsen)
  3. Auszubildende, Studierende und Praktikantinnen und Praktikanten

    aa)

    Die Ausbildungsentgelte nach dem TVAöD und die Praktikantenentgelte nach dem TVPöD werden

    • ab dem 1. April 2021 um 25,00 Euro und
    • ab dem 1. April 2022 um weitere 25,00 Euro erhöht.
    bb)

    Die monatlichen Entgelte nach § 8 Absatz 1 Satz 2 TVSöD werden

    • ab dem 1. April 2021 um 25,00 Euro und
    • ab dem 1. April 2022 um weitere 25,00 Euro erhöht.
    cc)

    Das monatliche Studienentgelt nach § 8 Absatz 2 TVSöD wird

    • ab dem 1. April 2021 um 50,00 Euro und
    • ab dem 1. April 2022 um weitere 25,00 Euro erhöht.

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