Informationen über diesen Tarifvertrag

TV Corona-Sonderzahlung 2020

Datum: 25. Oktober 2020

Tarifvertrag über eine einmalige Corona-Sonderzahlung (TV Corona-Sonderzahlung 2020) vom 25. Oktober 2020

Zwischen

der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat,

und

der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand,

einerseits

und

[den vertragsschließenden Gewerkschaften] *)

andererseits

wird Folgendes vereinbart:

* Vertragschließende Gewerkschaften sind die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), die zu-gleich für die Gewerkschaft der Polizei (GdP), die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt (IG BAU) und die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) handelt, und zum anderen der dbb beamtenbund und tarifunion (dbb). Mit beiden Gewerkschaften wurden getrennte, aber inhaltsgleiche Tarifverträge abgeschlossen.

§ 1 Geltungsbereich

Dieser Tarifvertrag gilt für Personen, die unter den Geltungsbereich eines der nachstehenden Tarifverträge fallen:

  1. Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD),
  2. Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V),
  3. Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Allgemeiner Teil –,
  4. Tarifvertrag für Studierende in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen im öffentlichen Dienst (TVSöD) oder
  5. Tarifvertrag für Praktikantinnen/Praktikanten des öffentlichen Dienstes (TVPöD).

§ 2 Einmalige Corona-Sonderzahlung

 

(1) Personen, die unter den Geltungsbereich dieses Tarifvertrags fallen, erhalten eine einmalige Corona-Sonderzahlung spätestens mit dem Tabellenentgelt des Monats Dezember 2020 ausgezahlt, wenn ihr Arbeitsverhältnis am 1. Oktober 2020 bestand und an mindestens einem Tag zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Oktober 2020 Anspruch auf Entgelt bestanden hat.

Protokollerklärungen zu Absatz 1:

  1. Die einmalige Corona-Sonderzahlung wird zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitsentgelt gewährt. Es handelt sich um eine Beihilfe bzw. Unterstützung des Arbeitgebers zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise im Sinne des § 3 Nummer 11a des Einkommensteuergesetzes.
  2. Anspruch auf Entgelt im Sinne des Absatzes 1 sind auch der Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus Anlass der in § 21 Satz 1 TVöD bzw. § 6 Absatz 3 TV-V genannten Ereignisse und der Anspruch auf Krankengeldzuschuss (§ 22 Absatz 2 und 3 TVöD bzw. § 13 Abs. 1 S. 2 TV-V), auch wenn dieser wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers nicht gezahlt wird. Einem Anspruch auf Entgelt gleichgestellt ist der Bezug von Krankengeld nach § 45 SGB V oder entsprechender gesetzlicher Leistungen, Kurzarbeitergeld und der Bezug von Mutterschaftsgeld nach § 19 MuSchG.
  3. Die Corona-Sonderzahlung ist kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.
 

(2) Die Höhe der einmaligen Corona-Sonderzahlung beträgt

  • für die Entgeltgruppen 1 bis 8: 600,00 Euro
  • für die Entgeltgruppen 9a bis 12: 400,00 Euro und
  • für die Entgeltgruppen 13 bis 15: 300,00 Euro.

Im Bereich des Bundes beträgt die Höhe der einmaligen Corona-Sonderzahlung im Anwendungsbereich vom TVAöD, TVSöD und TVPöD 200,00 Euro. Im Bereich der VKA beträgt die Höhe der einmaligen Corona-Sonderzahlung im Anwendungsbereich vom TVAöD, TVSöD und TVPöD 225,00 Euro. § 24 Absatz 2 TVöD bzw. § 7 Absatz 3 TV-V gelten entsprechend. Maßgeblich sind die jeweiligen Verhältnisse am 1. Oktober 2020.

Protokollerklärung zu Satz 1:

Die Regelungen des § 1 Abs. 3 der Anlage zu § 56 BT-V (VKA), § 51a Abs. 1 Satz 2 und § 52 Abs. 3 BT-B sowie § 52 Abs. 1 Satz 2 BT-K gelten entsprechend. Für den Bereich des TV-V entspricht die Entgeltgruppe 9 (TV-V) der Entgeltgruppe 9a (TVöD).

 

(3) Die einmalige Corona-Sonderzahlung ist bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu berücksichtigen.

§ 3 Inkrafttreten

Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 25. Oktober 2020 in Kraft.

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