(1) Personen, die unter den Geltungsbereich dieses Tarifvertrags fallen, erhalten eine einmalige Corona-Sonderzahlung spätestens mit dem Tabellenentgelt des Monats Dezember 2020 ausgezahlt, wenn ihr Arbeitsverhältnis am 1. Oktober 2020 bestand und an mindestens einem Tag zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Oktober 2020 Anspruch auf Entgelt bestanden hat.

Protokollerklärungen zu Absatz 1:

  1. Die einmalige Corona-Sonderzahlung wird zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitsentgelt gewährt. Es handelt sich um eine Beihilfe bzw. Unterstützung des Arbeitgebers zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise im Sinne des § 3 Nummer 11a des Einkommensteuergesetzes.
  2. Anspruch auf Entgelt im Sinne des Absatzes 1 sind auch der Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus Anlass der in § 21 Satz 1 TVöD bzw. § 6 Absatz 3 TV-V genannten Ereignisse und der Anspruch auf Krankengeldzuschuss (§ 22 Absatz 2 und 3 TVöD bzw. § 13 Abs. 1 S. 2 TV-V), auch wenn dieser wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers nicht gezahlt wird. Einem Anspruch auf Entgelt gleichgestellt ist der Bezug von Krankengeld nach § 45 SGB V oder entsprechender gesetzlicher Leistungen, Kurzarbeitergeld und der Bezug von Mutterschaftsgeld nach § 19 MuSchG.
  3. Die Corona-Sonderzahlung ist kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.
 

(2) Die Höhe der einmaligen Corona-Sonderzahlung beträgt

  • für die Entgeltgruppen 1 bis 8: 600,00 Euro
  • für die Entgeltgruppen 9a bis 12: 400,00 Euro und
  • für die Entgeltgruppen 13 bis 15: 300,00 Euro.

Im Bereich des Bundes beträgt die Höhe der einmaligen Corona-Sonderzahlung im Anwendungsbereich vom TVAöD, TVSöD und TVPöD 200,00 Euro. Im Bereich der VKA beträgt die Höhe der einmaligen Corona-Sonderzahlung im Anwendungsbereich vom TVAöD, TVSöD und TVPöD 225,00 Euro. § 24 Absatz 2 TVöD bzw. § 7 Absatz 3 TV-V gelten entsprechend. Maßgeblich sind die jeweiligen Verhältnisse am 1. Oktober 2020.

Protokollerklärung zu Satz 1:

Die Regelungen des § 1 Abs. 3 der Anlage zu § 56 BT-V (VKA), § 51a Abs. 1 Satz 2 und § 52 Abs. 3 BT-B sowie § 52 Abs. 1 Satz 2 BT-K gelten entsprechend. Für den Bereich des TV-V entspricht die Entgeltgruppe 9 (TV-V) der Entgeltgruppe 9a (TVöD).

 

(3) Die einmalige Corona-Sonderzahlung ist bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu berücksichtigen.

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