Die Zulagenregelung in den Grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen (Vorbemerkungen) Ziffer 7 der Entgeltordnung VKA – Ausbildungs- und Prüfpflicht – wurde zugunsten der Beschäftigten geändert.

Im Bereich der kommunalen Arbeitgeberverbände Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saar und Schleswig-Holstein sind Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst (Teil A Abschnitt I Ziffer 3) sowie im Kassen- und Rechnungswesen (Teil B Abschnitt XIII), die nicht die Anforderungen der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 bzw. der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 1 erfüllen, nur dann in den in Absatz 2 genannten Entgeltgruppen eingruppiert, wenn sie die der jeweiligen Entgeltgruppe entsprechende Tätigkeit auszuüben haben und nach Maßgabe des Absatzes 2 mit Erfolg an einem Lehrgang mit abschließender Prüfung teilgenommen haben. Die Lehrgänge und Prüfungen werden bei anerkannten Verwaltungsschulen oder Studieninstitute durchgeführt. Für die Eingruppierung in eine der Entgeltgruppen 5 bis 9a ist eine Erste Prüfung abzulegen. Für die Eingruppierung in eine der Entgeltgruppen 9b bis 12 ist eine Zweite Prüfung abzulegen.

Bei fehlender Verwaltungsprüfung wurde bisher in bestimmten Fällen eine persönliche Zulage gezahlt, allerdings erst mit Wirkung vom Ersten des vierten Monats nach Beginn der maßgebenden Beschäftigung. Nunmehr steht bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen die persönliche Zulage ab Beginn der maßgebenden Beschäftigung zu.

Abs. 3 der Vorbemerkung Ziffer 7 bestimmt nunmehr:

"Haben Beschäftigte die für die Eingruppierung nach den Absätzen 1 und 2 vorgeschriebene Prüfung nicht abgelegt, ist ihr/ihm alsbald die Möglichkeit zu geben, Ausbildung und Prüfung nachzuholen. Besteht hierzu aus Gründen, die die/der Beschäftigte nicht zu vertreten hat, keine Möglichkeit oder befindet sich die/der Beschäftigte in der Ausbildung, erhält sie/er mit Beginn der maßgebenden Beschäftigung eine persönliche Zulage. (…)"

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