Die Tabellenentgelte werden einschließlich der Beträge aus individuellen Zwischen- und Endstufen sowie der Tabellenwerte der Entgeltgruppen 2 Ü und 15 Ü ab dem 1. März 2024 um 200 Euro (Sockelbetrag) und anschließend um 5,5 Prozent erhöht. Soweit dabei keine Erhöhung um 340 Euro erreicht wird, wird der betreffende Erhöhungsbetrag auf 340 Euro (Mindesterhöhungsbetrag) gesetzt.

 
Praxis-Beispiel

Beispiel zur Berechnung der Tariferhöhung

Das Tabellenentgelt in der Entgeltgruppe 5, Stufe 1 beträgt nach der Entgelttabelle gültig vom 1. April 2022 bis zum 29. Februar 2024 monatlich 2.576,29 Euro brutto. Dieser Betrag wird zum 1. März 2024 zunächst um 200 Euro angehoben (auf 2.776,29 Euro). In einem zweiten Schritt wird dieser Betrag noch einmal linear um 5,5 Prozent erhöht (auf 2.928,99 Euro).

Prüfung des Mindesterhöhungsbetrags: Das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 5, Stufe 1 erhöht sich durch diese grundsätzliche Berechnungsmethode der Tariferhöhung um insgesamt 352,70 Euro. Der Mindesterhöhungsbetrag von 340 Euro ist somit erreicht, vielmehr sogar überschritten.

Die Mindestbetragsanhebung von 340 Euro wird relevant für die Anpassung der Tabellenentgelte in der Entgeltgruppe 1 in sämtlichen Stufen, in der Entgeltgruppe 2 Stufe 1 sowie in der Entgeltgruppe 2 Ü Stufe 1. In den Entgelttabellen für den Bereich des Sozial- und Erziehungsdienstes (S-Tabelle) und der Pflegekräfte (P-Tabelle) liegt die Erhöhung des Tabellenentgelts um 200 Euro und anschließend um 5,5 Prozent stets über dem Mindestbetrag von 340 Euro.

 
Hinweis

Entgelttabellen bleiben abzuwarten

Die Arbeitgeber müssen die vorstehend geschilderten Berechnungen nicht selbst vornehmen. Vielmehr bleibt die Veröffentlichung der in den Redaktionsverhandlungen zwischen den Tarifvertragsparteien abgestimmten Entgelttabellen abzuwarten.

Die Ausbildungsentgelte, Studienentgelte sowie die Praktikantenentgelte (TVAöD, TVSöD, TVHöD, TV Prakt) erhöhen sich ab dem 1. März 2024 um 150 Euro monatlich.

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