Nach § 4 Abs. 3 TV Inflationsausgleich sind die einmalige Sonderzahlung Inflationsausgleich 2023 und die monatlichen Sonderzahlungen kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.

Zusatzversorgungspflichtiges Entgelt ist, soweit sich aus Anlage 3 des Altersvorsorge-TV nichts anderes ergibt, der steuerpflichtige Arbeitslohn (vgl. § 15 Abs. 2 Satz 1 Altersvorsorge-TV-kommunal (ATV-K VKA) bzw. TV Altersversorgung – ATV (Bund/TdL). Soweit die Inflationsausgleichszahlungen nach dem TV Inflationsausgleich im Rahmen des § 3 Nr. 11c EStG steuerfrei sind, ergibt sich bereits aus dem ATV, dass die Leistungen auch kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt darstellen.

Selbst wenn die Inflationsausgleichszahlungen ausnahmsweise steuerpflichtig sind (näher Ziffer 2.5), bleiben die Zahlungen aufgrund der ausdrücklichen Anordnung in § 4 Abs. 3 TV Inflationsausgleich, dass die Leistungen nach diesem Tarifvertrag kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt sind, bei der zusätzlichen betrieblichen Altersversorgung unberücksichtigt.

Die Sonderzahlungen fließen somit weder in die Berechnung der an die Zusatzversorgungskassen zu entrichtenden Umlagen noch in die Ansprüche auf die zusätzliche betriebliche Altersversorgung ein.

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