Die einmalige Sonderzahlung Inflationsausgleich 2023 ist mit dem Entgelt für den Monat Juni 2023 zu bezahlen (§ 2 Abs. 1 TV Inflationsausgleich).

Hierbei handelt es sich um eine reine Fälligkeitsregelung. Trotz der Formulierung "mit dem Entgelt für den Monat Juni 2023" ist es nach hier vertretener Auffassung nicht erforderlich, dass das Arbeitsverhältnis im Monat Juni 2023 noch Bestand hat und/oder der Beschäftigte im Monat Juni 2023 Anspruch auf Entgelt hat. Die in § 2 Abs. 1 TV Inflationsausgleich normierten Anspruchsvoraussetzungen heben nur darauf ab, dass am 1. Mai 2023 ein Arbeitsverhältnis bestand und im Zeitraum 1. Januar 2023 bis 31. Mai 2023 Anspruch mindestens an einem Tag auf Entgelt bestanden hat.

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