5.1 Auszubildendenvergütung

Die Vergütung für Auszubildende erhöht sich

  • ab 1.3.2018 um einen Festbetrag i. H. v. 50,00 EUR
  • ab 1.3.2019 um weitere 50,00 EUR.

5.2 Übernahmeverpflichtung

Die Übernahme der Auszubildenden im Anschluss an ihre Ausbildung (§ 16a TVAöD) wird in der bis zum 28.2.2018 geltenden Fassung bis zum 31.10.2020 verlängert.

5.3 Erhöhung des Urlaubsanspruchs

Der Urlaubsanspruch für Auszubildende nach TVAöD – Besonderer Teil BBiG, TVAöD – Besonderer Teil Pflege sowie für Praktikanten nach TVPöD wurde ab dem Urlaubsjahr 2018 um einen Tag auf 30 Tage erhöht. Der in der Tarifrunde 2012 für Auszubildende im Schichtdienst nach dem TVAöD – Besonderer Teil Pflege – im 2. und 3. Ausbildungsjahr vereinbarte pauschale Urlaubstag bleibt daneben bestehen.

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