Teil AGemeinsame Regelungen für Bund und VKA

1.

Lineare Entgelterhöhung

Die Tabellenentgelte (einschließlich der Beträge aus einer individuellen Zwischenstufe und aus einer individuellen Endstufe sowie der Tabellenwerte für die Entgeltgruppen 2Ü und 15Ü) werden

  • ab 1. März 2016 um 2,4 Prozent und
  • ab 1. Februar 2017 um weitere 2,35 Prozent

erhöht.

2.

Auszubildende, Praktikantinnen und Praktikanten

a)

Entgelterhöhung

Die Ausbildungsentgelte erhöhen sich

  • ab 1. März 2016 um einen Festbetrag in Höhe von 35,00 Euro und
  • ab 1. Februar 2017 um einen Festbetrag in Höhe von 30,00 Euro.

Die Praktikantenentgelte erhöhen sich entsprechend Ziffer 1.

b)

Übernahme von Auszubildenden

§ 16a TVAöD – Allgemeiner Teil – (Übernahme von Auszubildenden) wird ab dem 1. März 2016 wieder in Kraft gesetzt und tritt mit Ablauf des 28. Februar 2018 außer Kraft.

c)

Lernmittelzuschuss

Auszubildende nach dem TVAöD – Besonderer Teil BBiG erhalten in jedem Ausbildungsjahr einen Lernmittelzuschuss in Höhe von 50,00 Euro brutto. § 11 Absatz 2 TVAöD – Besonderer Teil BBiG bleibt unberührt.

d)

Übernachtungs- und Verpflegungskosten bei Berufsschulblockunterricht

Für den Besuch der regulären auswärtigen Berufsschule im Blockunterricht erhalten Auszubildende die notwendigen Auslagen für Unterkunft und Verpflegungsmehraufwand nach Maßgabe des § 10 Absatz 2 TVAöD-BT BBiG. Erstattet werden damit die nachgewiesenen notwendigen Kosten einer Unterkunft am auswärtigen Ort, soweit nicht eine unentgeltliche Unterkunft zur Verfügung steht. Dazu wird für volle Kalendertage der Anwesenheit am auswärtigen Ausbildungsort ein Verpflegungszuschuss in Höhe der nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung maßgebenden Sachbezugswerte für Frühstück, Mittagessen und Abendessen gewährt. Bei unentgeltlicher Verpflegung wird der jeweilige Sachbezugswert einbehalten. Bei einer über ein Wochenende oder einen Feiertag hinaus andauernden Ausbildungsmaßnahme werden die dadurch entstandenen Mehrkosten für Unterkunft und Verpflegungsmehraufwand in gleicher Weise erstattet. Leistungen Dritter sind anzurechnen.

e)

Urlaub

Der Urlaubsanspruch nach § 9 Abs. 1 TVAöD – Besonderer Teil BBiG –, § 9 Abs. 1 Satz 1 TVAöD – Besonderer Teil Pflege – und § 10 TVPöD beträgt ab dem Urlaubsjahr 2016 bei Verteilung der wöchentlichen Ausbildungszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche 29 Arbeitstage.

3.

Altersteilzeit

Die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Altersteilzeit und des FALTER-Arbeitszeitmodells nach den Tarifverträgen zur Regelung flexibler Arbeitszeiten für ältere Beschäftigte des Bundes und der VKA werden um zwei Jahre verlängert.

Teil BBesondere Regelung für den Bund

1.

Zusatzversorgung

  1. Die Tarifvertragsparteien verständigen sich auf die als Anlage 1 beigefügte Niederschrift zum ATV und zum Ergänzungstarifvertrag (Bund) zum ATV mit Inkrafttreten mit Wirkung zum 1. März 2016.
  2. Die Tarifvertragsparteien verständigen sich auf die schrittweise Anpassung der Bemessungssätze der Jahressonderzahlung für die Beschäftigten im Bereich des Bundes, auf die die Regelungen des Tarifgebietes Ost Anwendung finden, gemäß der als Anlage 2 beigefügten Tabelle ab 2016.
2.

Jahressonderzahlung für Auszubildende, Praktikantinnen und Praktikanten

Die Bemessungssätze der Jahressonderzahlung für Auszubildende, Praktikantinnen und Praktikanten des Tarifgebietes Ost werden gemäß der als Anlage 3 beigefügten Tabelle beginnend ab 2016 schrittweise angepasst.

3.

Maßnahmen zur Verbesserung der Entgelt- und Arbeitsbedingungen für Fachkräfte in der Bundesverwaltung

a)

Einführung der Stufe 6 in den Entgeltgruppen 9a bis 15

In der Anlage A (Bund) zu § 15 TVöD werden die Entgeltgruppen 9b bis 15 um die Tabellenwerte der Stufe 6 der Entgeltgruppen 9 bis 15 der ab dem 1. März 2015 geltenden Entgelttabelle aus Anlage A (VKA) ergänzt und in der Entgeltgruppe 9a eine Stufe 6 mit dem Tabellenwert 3.456,98 Euro eingefügt.

Diese Werte nehmen an der Erhöhung nach Teil A Ziffer 1 teil.

§ 16 (Bund) Absätze 1 und 4 TVöD werden angepasst.

Mit Erreichung der Stufe 6 gilt § 12 Absatz 5 Satz 1 TVÜ-Bund entsprechend.

b)

Stufenzuordnung bei Einstellung

Die Tarifvertragsparteien bestätigen die als Anlage 4 beigefügte Einigung aus dem Tarifpflegegespräch vom 26. Februar 2016 über die Neufassung des § 16 (Bund) Absätze 2 und 3 TVöD.

c)

Deckung des Personalbedarfs und Bindung von qualifizierten Fachkräften

Zur Deckung des Personalbedarfs oder zur Bindung von qualifizierten Fachkräften kann Beschäftigten abweichend von der tarifvertraglichen Einstufung ein bis zu zwei Stufen höheres Entgelt ganz oder teilweise vorweg gewährt werden. Beschäftigte mit einem Entgelt der Endstufe können bis zu 20 v. H. der Stufe 2 zusätzlich erhalten. Beide Zulagen können befristet werden. Sie sind auch als befristete Zulagen widerruflich und gelten als Tabellenentgelt gemäß § 15.

Teil CBesondere Regelungen für die VKA

1.

TV-V

a)

Lineare Entgelterhöhung

Die Entgelttabellen, dynamisierten Zulagen und Zuschläge des TV-V werden

  • ab 1. März 2016 um 2,4 Prozent und
  • ab 1. Februar 2017 um weitere 2,35 Prozent

erhöht.

b)

Weitere Regelungen

  1. Die Tarifverhandlungen über einen TV Demografie TV-V werden nach Abschluss der ...

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