Die betroffenen Tarifverträge werden, soweit nicht vorstehend ein abweichender Zeitpunkt genannt ist, mit Wirkung vom 1. März 2016 in Kraft gesetzt.

Die Mindestlaufzeit für vorstehende Teile für Teil A 1 und 2 und Teil C 1 und 5 – soweit nicht anders vereinbart – ist bis zum 28. Februar 2018.

Die Arbeitgebervertreter erklären, dass von Maßregelungen (Abmahnung, Entlassungen o. ä.) aus Anlass gewerkschaftlicher Warnstreiks, die bis einschließlich 30. April 2016, 24:00 Uhr, durchgeführt wurden, abgesehen wird, wenn sich die Teilnahme an diesen Warnstreiks im Rahmen der Regelungen für rechtmäßige Arbeitskämpfe gehalten hat.

Erklärungsfrist bis 31. Mai 2016.

Potsdam, den 29. April 2016

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