1.

Lineare Entgelterhöhung

Die Tabellenentgelte (einschließlich der Beträge aus einer individuellen Zwischenstufe und aus einer individuellen Endstufe sowie der Tabellenwerte für die Entgeltgruppen 2Ü und 15Ü) werden

  • ab 1. März 2016 um 2,4 Prozent und
  • ab 1. Februar 2017 um weitere 2,35 Prozent

erhöht.

2.

Auszubildende, Praktikantinnen und Praktikanten

a)

Entgelterhöhung

Die Ausbildungsentgelte erhöhen sich

  • ab 1. März 2016 um einen Festbetrag in Höhe von 35,00 Euro und
  • ab 1. Februar 2017 um einen Festbetrag in Höhe von 30,00 Euro.

Die Praktikantenentgelte erhöhen sich entsprechend Ziffer 1.

b)

Übernahme von Auszubildenden

§ 16a TVAöD – Allgemeiner Teil – (Übernahme von Auszubildenden) wird ab dem 1. März 2016 wieder in Kraft gesetzt und tritt mit Ablauf des 28. Februar 2018 außer Kraft.

c)

Lernmittelzuschuss

Auszubildende nach dem TVAöD – Besonderer Teil BBiG erhalten in jedem Ausbildungsjahr einen Lernmittelzuschuss in Höhe von 50,00 Euro brutto. § 11 Absatz 2 TVAöD – Besonderer Teil BBiG bleibt unberührt.

d)

Übernachtungs- und Verpflegungskosten bei Berufsschulblockunterricht

Für den Besuch der regulären auswärtigen Berufsschule im Blockunterricht erhalten Auszubildende die notwendigen Auslagen für Unterkunft und Verpflegungsmehraufwand nach Maßgabe des § 10 Absatz 2 TVAöD-BT BBiG. Erstattet werden damit die nachgewiesenen notwendigen Kosten einer Unterkunft am auswärtigen Ort, soweit nicht eine unentgeltliche Unterkunft zur Verfügung steht. Dazu wird für volle Kalendertage der Anwesenheit am auswärtigen Ausbildungsort ein Verpflegungszuschuss in Höhe der nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung maßgebenden Sachbezugswerte für Frühstück, Mittagessen und Abendessen gewährt. Bei unentgeltlicher Verpflegung wird der jeweilige Sachbezugswert einbehalten. Bei einer über ein Wochenende oder einen Feiertag hinaus andauernden Ausbildungsmaßnahme werden die dadurch entstandenen Mehrkosten für Unterkunft und Verpflegungsmehraufwand in gleicher Weise erstattet. Leistungen Dritter sind anzurechnen.

e)

Urlaub

Der Urlaubsanspruch nach § 9 Abs. 1 TVAöD – Besonderer Teil BBiG –, § 9 Abs. 1 Satz 1 TVAöD – Besonderer Teil Pflege – und § 10 TVPöD beträgt ab dem Urlaubsjahr 2016 bei Verteilung der wöchentlichen Ausbildungszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche 29 Arbeitstage.

3.

Altersteilzeit

Die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Altersteilzeit und des FALTER-Arbeitszeitmodells nach den Tarifverträgen zur Regelung flexibler Arbeitszeiten für ältere Beschäftigte des Bundes und der VKA werden um zwei Jahre verlängert.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge