Die Protokollerklärung zu § 17 Abs. 4 Sätze 2 und 3 wird wie folgt angepasst: Für Beschäftigte, die bis zum 31. Dezember 2018 höhergruppiert wurden, richtet sich der Anspruch auf einen Garantiebetrag ab 1. Januar 2019 nur dann nach § 17 Abs. 4 Sätze 2 und 3, wenn sie am 31. Dezember 2018 Anspruch auf einen Garantiebetrag nach § 17 Abs. 4 Satz 2 in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung hatten.

Hiermit wird klargestellt, dass die zum 1. Januar 2019 auf 100 EUR beziehungsweise 180 EUR angehobenen Garantiebeträge bei einer Höhergruppierung in gleicher Form auch auf Bestandsfälle vor dem 31. Dezember 2018 anzuwenden sind.

Die Überprüfung und Erhöhung dieser Garantiebeträge bis zur Höhe der neu vereinbarten Garantiebeträge von 100 EUR für Beschäftigte bis Entgeltgruppe 8 beziehungsweise auf 180 EUR für Beschäftigte in Entgeltgruppe 9a bis 15 hat von Amts wegen zu erfolgen. Dabei ist die Begrenzung auf maximal den Unterschiedsbetrag bei einer stufengleichen Höhergruppierung zu beachten, wie auch bei den ab 1. Januar 2019 erfolgenden Höhergruppierungen.

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