Bei der Ermittlung ist wie folgt vorzugehen:

Schritt 1: Der Beschäftigte wird in der höheren Entgeltgruppe der Stufe zugeordnet, in der er mindestens sein bisheriges Tabellenentgelt erhält. Untergrenze ist – wie bisher – die Stufe 2.

 
Hinweis

Sonderregelung Stufenzuordnung

Beachte abweichende Stufenzuordnungen bei Anträgen auf Höhergruppierung bzw. bei der Überleitung von Amts wegen auf der Basis der §§ 29a bis 29f TVÜ-L.

Schritt 2: Es ist die Differenz zwischen dem bisherigen Tabellenentgelt und dem Tabellenentgelt in der Zielentgeltgruppe/-stufe zu berechnen (nachfolgend "Entgeltdifferenz").

  • Beträgt die Entgeltdifferenz zwischen dem bisherigen und dem Tabellenentgelt nach Höhergruppierung in den Entgeltgruppen 1 bis 8 weniger als 100 EUR und in den Entgeltgruppen 9a bis 15 weniger als 180 EUR, besteht im Grundsatz (!) ein Anspruch auf einen Garantiebetrag in Höhe von 100 bzw. 180 EUR. Es folgt Prüfschritt 3.
  • Liegt die Entgeltdifferenz über dem jeweils einschlägigen Garantiebetrag, wird sie als Höhergruppierungsgewinn ausgezahlt. Die weiteren Prüfschritte entfallen.

Schritt 3: Da der Garantiebetrag gedeckelt ist, ist – nunmehr neu – ein weiterer Unterschiedsbetrag (nachfolgend "Unterschiedsbetrag") zu ermitteln. Dieser besteht aus der Differenz zwischen dem bisherigen und dem Tabellenentgelt im Fall einer (fiktiven) stufengleichen Höhergruppierung in die Zielentgeltgruppe

Schritt 4: Sodann sind Garantiebetrag und Unterschiedsbetrag zu vergleichen:

  • Ist der Garantiebetrag geringer als der Unterschiedsbetrag, wird der Garantiebetrag in voller Höhe (also 100 bzw. 180 EUR) ausgezahlt.
  • Ist der Garantiebetrag höher als der Unterschiedsbetrag, wird der Garantiebetrag gedeckelt und nur in Höhe des Unterschiedsbetrags gezahlt.

    Garantiebetrag und Auszahlungsbetrag können mithin voneinander abweichen. Im Extremfall kann der "Garantiebetrag" sogar null EUR betragen.

Da der Garantiebetrag statisch ist, muss er – unabhängig von seiner Deckelung – nach jeder linearen Entgeltsteigerung entsprechend dem o. a. Schema neu berechnet werden.

Der Garantiebetrag wird für die Dauer der betreffenden Stufenlaufzeit gezahlt und entfällt mit dem Erreichen der nächsthöheren Stufe in der Entgeltgruppe.

Befindet sich der Beschäftigte in einer individuellen Endstufe, ist analog vorzugehen; eine Deckelung ist naturgemäß nicht möglich. Der Beschäftigte wird entweder einer regulären Stufe zugeordnet oder es muss erneut eine individuelle Endstufe ausgebracht werden.

 
Praxis-Beispiel

Höhergruppierungsgewinn liegt über dem Garantiebetrag (Tabelle 1.1.2019)

Ein Beschäftigter wird zum 15. Juni 2019 von Entgeltgruppe 8 Stufe 5 (3.302,32 EUR) in die Entgeltgruppe 11 höhergruppiert. Er wird über die Stufe 5 der Entgeltgruppe 9a (3.667,36 EUR), die Stufe 4 der Entgeltgruppe 9b (3.667,36 EUR) und die Stufe 3 der Entgeltgruppe 10 (3.763,34 EUR) schließlich der Stufe 3 der Entgeltgruppe 11 (3.891,31 EUR) zugeordnet. Aufgrund des Unterschiedsbetrags von 588,99 EUR kommt die Garantiebetragsregelung nicht zum Tragen.

 
Praxis-Beispiel

Ungedeckelter Garantiebetrag (Tabellen ab 1.1.2019)

Ein Beschäftigter wird am 1.4.2019 aus EG 11 Stufe 4 (4.288,02 EUR) in EG 12 höhergruppiert und wird dort der Stufe 3 (4.288,02 EUR) zugeordnet, denn dort erhält er "mindestens sein bisheriges Tabellenentgelt". Da die Entgeltdifferenz null EUR beträgt, kommt die Zahlung des Garantiebetrags in Höhe von 180 EUR in Betracht. Der Unterschiedsbetrag bei fiktiver stufengleicher Höhergruppierung von Entgeltgruppe 11 Stufe 4 in die Entgeltgruppe 12 Stufe 4 beträgt 460,70 EUR (4.748,72 EUR ./. 4.288,02 EUR = 460,70 EUR) und liegt über dem Garantiebetrag. Somit kommt der Garantiebetrag ungedeckelt zur Auszahlung: Das Entgelt nach der Höhergruppierung beträgt 4.468,02 EUR (4.288,02 EUR + 180 EUR) im Jahr 2019. Das Entgelt ist bis zum nächsten Stufenaufstieg am 1.4.2022 jeweils zum Stichtag von Einkommenserhöhungen – nach derzeitigem Stand zum 1.1.2020 und 1.1.2021 – neu zu berechnen:

1.1.2020: 4.601,81 EUR (4.421,81 EUR + 180 EUR)

1.1.2021: 4.658,85 EUR (4.478,85 EUR + 180 EUR)

 
Praxis-Beispiel

Gedeckelter Garantiebetrag (Tabellen ab 1.1.2019)[1]

< Eine Beschäftigte wird zum 1. Februar 2019 von Entgeltgruppe 8 Stufe 4 (3.177,31 EUR) in die Entgeltgruppe 9a höhergruppiert. Sie wird in der Entgeltgruppe 9a der Stufe 3 (3.177,31 EUR) zugeordnet, denn dort erhält sie "mindestens ihr bisheriges Tabellenentgelt". Aufgrund des Unterschiedsbetrags von 0 EUR kommt der Garantiebetrag von 180 EUR im Grundsatz zum Tragen. Der Garantiebetrag steht neben dem bisherigen Entgelt jedoch nur in Höhe von 95,24 EUR zu, denn er ist auf den Unterschiedsbetrag bei fiktiver stufengleicher Höhergruppierung von Entgeltgruppe 8 Stufe 4 nach Entgeltgruppe 9a Stufe 4 (3.272,55 EUR ./. 3.177,31 EUR = 95,24 EUR) begrenzt. Das Entgelt nach der Höhergruppierung beträgt also 3.272,55 EUR (3.177,31 EUR + 95,24 EUR).

Ab 1. Januar 2020 beträgt das "bisherige Tabellenentgelt" in Entgeltgruppe 8 Stufe 4 3.276,44 EUR. Der Garantiebetrag erhöht s...

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