Arbeitgeber, die Sterbegeld gezahlt haben und deren Beschäftigter aufgrund des Verschuldens eines Dritten verstorben ist, haben keinen Anspruch auf Erstattung des Sterbegeldes gegenüber dem Dritten, da der Arbeitgeber nur mittelbar Geschädigter ist und ein gesetzlicher Forderungsübergang nicht gegeben ist.[1]

[1] LG Regensburg, Urteil v. 15.11.1979, 3 O 971/79; LG Duisburg, Urteil v. 8.5.1990, 11 O 517/89.

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