Bei Tod des Beschäftigten steht den Erben ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung zu, vorausgesetzt, der Beschäftigte hat den ihm zustehenden Urlaub nicht in vollem Umfang genommen.

Der Tod beendet das Arbeitsverhältnis. Den Erben steht der Anspruch auf Urlaubsabgeltung zu.[1]

Damit wird verhindert, dass der Tod des Beschäftigten rückwirkend zum vollständigen Verlust des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub führt.

 
Hinweis

Urlaubsabgeltung nach Vorlage des Erbscheins

Die Urlaubsabgeltung steht dem/den Erben zu. Den in der tariflichen Regelung in § 23 TVöD genannten Angehörigen steht nur das Sterbegeld zu (näher oben Ziffer 2, Sterbegeld), ohne dass es darauf ankommt, ob diese auch Erben des Verstorbenen sind. Die Urlaubsabgeltung ist jedoch an den/die Erben zu zahlen. Da dem Arbeitgeber regelmäßig nicht bekannt ist, wer Erbe ist, empfiehlt es sich abzuwarten, bis sich der Erbe unter Vorlage des Erbscheins meldet.

Hinsichtlich der Einzelheiten zur Rechtsprechung betreffend die Urlaubsabgeltung bei Tod des Beschäftigten, die Geltung von Ausschlussfristen etc. wird verwiesen auf den Beitrag "Urlaub", Ziffer 9.13 Vererblichkeit der Urlaubsabgeltung.

Lohnsteuerrechtlich handelt es sich um einen sonstigen Bezug, der bei dem Hinterbliebenen als Rechtsnachfolger auf Grundlage der individuellen Merkmale zu versteuern ist.

In der Sozialversicherung besteht Beitragsfreiheit, weil es sich – unabhängig von der Bezeichnung "Urlaubsabgeltung" – um einen originären Anspruch der Hinterbliebenen handelt.

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