Für aus dem BAT in den TVöD übergeleitete Beschäftigte der Entgeltgruppen S 11 und S 12 (Sozialarbeiter und Sozialpädagogen mit entsprechender Tätigkeit [Entgeltgruppe S 11] bzw. solche mit schwierigen Tätigkeiten [Entgeltgruppe S 12]), denen am 31.10.2009 eine Besitzstandszulage (frühere Vergütungsgruppenzulage) nach § 9 TVÜ-VKA zugestanden hat, sind in die Entgeltgruppe S 11 Ü bzw. S 12 Ü übergeleitet worden, und zwar ohne dass das Vergleichsentgelt um 2,65 % erhöht worden ist.
Die vereinbarten Tabellenwerte entsprachen den Tabellenwerten der Entgeltgruppen S 11 bzw. S 12, erhöht um einen Betrag in der Entgeltgruppe S 11 Ü i. H. v. 52,66 EUR (½ der bisherigen Besitzstandszulage nach § 9 TVÜ-VKA) bzw. in der Entgeltgruppe S 12 Ü i. H. v. 42,12 EUR (⅓ der bisherigen Besitzstandszulage nach § 9 TVÜ-VKA).
Mit Änderungstarifvertrag Nr. 20 zum TVöD-BT-V und Nr. 9 zum TVöD-BT-B sind diese beiden SÜ-Entgeltgruppen mit Wirkung zum 1.7.2015 entfallen, da die Tabellenentgelte der Entgeltgruppen S 11b bzw. S 12 auf die Tabellenwerte der bisherigen Entgeltgruppen S 11 Ü bzw. S 12 Ü angehoben wurden.
Beschäftigte, die in der Entgeltgruppe S 11b eingruppiert sind und denen am 31.10.2009 eine Besitzstandszulage nach § 9 TVÜ-VKA zustand, erhalten für die Dauer der Zuordnung zur Stufe 6 zusätzlich zu ihrem Tabellenentgelt eine monatliche Zulage wie folgt:
- vom 1.3.2018 – 31.3.2019 i. H. v. 75,67 EUR
- vom 1.4.2019 – 29.2.2010 i. H. v. 77,98 EUR
- ab dem 1.3.2020 i. H. v. 78,80 EUR.
Beschäftigte, die in der Entgeltgruppe S 12 eingruppiert sind und denen am 31.10.2009 eine Besitzstandszulage nach § 9 TVÜ-VKA zustand, erhalten für die Dauer der Zuordnung zur Stufe 6 zusätzlich zu ihrem Tabellenentgelt eine monatliche Zulage wie folgt:
- vom 1.3.2018 – 31.3.2019 i. H. v. 86,47 EUR
- vom 1.4.2019 – 29.2.2010 i. H. v. 89,10 EUR
- ab dem 1.3.2020 i. H. v. 90,03 EUR.
Diese Zulagen sind dynamisch ausgestaltet. Sie verändern sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den von den Tarifvertragsparteien für die Entgeltgruppe S 11b bzw. S 12 festgelegten Vomhundertsatz.
In der Entgeltgruppe S 11b bzw. S 12 eingruppierte Beschäftigte, die einer individuellen Endstufe zugeordnet sind, erhalten diese Zulagen ebenfalls.
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