Die Eingruppierungsmerkmale von Leitern von Erziehungsheimen sowie von deren ständigen Vertretern sind durch Änderungsvertrag Nr. 20 zum TVöD-BT-V bzw. Nr. 9 zum TVöD-BT-B um Leiter von Wohnheimen für erwachsene Menschen mit Behinderung i. S. v. § 2 SGB IX sowie deren ständige Vertreter ergänzt worden. Dies betrifft die Entgeltgruppen S 15 Fallgruppe 5, S 16 Fallgruppe 5 und 6, S 17 Fallgruppe 5 und S 18 Fallgruppe 3. Es handelt sich hier um stationäre Einrichtungen zur Betreuung von erwachsenen Menschen mit Behinderung i. S. v. § 2 SGB IX.

Die Tätigkeitsmerkmale für Leiter von Wohnheimen für erwachsene Menschen mit Behinderung i. S. v. § 2 SGB IX sowie deren ständige Vertreter finden auf Leiter bzw. ständige Vertreter von Leitern von Wohngruppen keine Anwendung. Dies ist durch die mit Änderungstarifvertrag Nr. 20 zum TVöD-BT-V bzw. Nr. 9 zum TVöD-BT-B neu eingefügte Protokollerklärung Nr. 11 des Anhangs zu der Anlage C zum TVöD ausdrücklich klargestellt worden.

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