Informationen über diesen Tarifvertrag

Sozial- und Erziehungsdienst: Tarifeinigung vom 30.9.2015

Datum: 30. September 2015

I. Teilnehmer

Die Teilnehmer ergeben sich aus den als Anlagen 1 und 2 beigefügten Anwesenheitslisten.

II. Ergebnisse

  1. 1. Die Tarifvertragsparteien Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) sowie ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft und dbb beamtenbund und tarifunion verständigen sich zum Abschluss der Tarifverhandlungen für die Beschäftigten des Sozial- und Erziehungsdienstes auf die in der Anlage 3 beigefügten Regelungen.
  2. 2. Die Regelungen der Anlage 3 finden auf Beschäftigte, die spätestens mit Ab-lauf des 30. September 2015 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind, nur Anwendung, wenn sie dies bis 31. Dezember 2015 schriftlich beantragen. Für Beschäftigte, die spätestens mit Ablauf des 30. September 2015 aufgrund eigenen Verschuldens ausgeschieden sind, gelten die Regelungen der Anlage 3 nicht.
  3. 3. Die Tarifvertragsparteien prüfen nach Abschluss der Redaktionsverhandlungen, ob eine Faktorisierung von Plätzen für Kinder unter drei Jahren und für behinderte Kinder im Sinne des § 2 SGB IX möglich ist.
  4. 4. Die Tarifvertragsparteien werden sich ab dem 1. Juli 2019 über die Erfahrungen mit dem Tarifabschluss für die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst vom 30. September 2015 austauschen und die Frage einer Weiterentwicklung erörtern.
  5. 5. Die Tarifvertragsparteien verständigen sich darauf, dass im Fall der Vereinbarung der stufengleichen Höhergruppierung im Rahmen der neuen Entgeltordnung für den Bereich der VKA (Abschnitt II Nr. 4 und der Anlage 4 der Verhandlungsniederschrift über die Sitzung der Steuerungsgruppe am 21. Oktober 2013) zum gleichen Zeitpunkt auch für Beschäftigte gilt, deren Eingruppierung sich nach dem Anhang zu der Anlage C (VKA) zum TVöD richtet.
  6. 6. Die Gewerkschaften haben darum gebeten, den Gewerkschaftsmitgliedern in den Einrichtungen des Sozial- und Erziehungsdienstes zu ermöglichen, die Ergebnisse der Verhandlungen im Rahmen von Versammlungen während der Arbeitszeit zu diskutieren. Die Mitgliederversammlung der VKA gibt dazu keine Empfehlung ab, sondern hat die Entscheidung hierüber jedem Arbeitgeber an-heimgestellt.
  7. 7. Die VKA erklärt, dass von Maßregelungen (Abmahnung, Entlassungen o. ä.) und einer Verschiebung von Stufenaufstiegen aus Anlass gewerkschaftlicher Streiks, die bis einschließlich 30. September 2015, 24:00 Uhr, durchgeführt wurden, abgesehen wird, wenn sich die Teilnahme an diesen Streiks im Rahmen der Regelungen für rechtmäßige Arbeitskämpfe gehalten hat. Entsprechendes gilt für mit dem Tarifkonflikt im Zusammenhang stehende Versammlungen, die bis einschließlich 2. Oktober 2015 durchgeführt werden.

Erklärungsfrist: 31. Oktober 2015

Anlage 3

I. Erzieherinnen und Erzieher

  1. Das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe S 6 wird der neuen Entgeltgruppe S 8a mit folgenden Tabellenwerten zugeordnet:

    Entgeltgruppe Grundentgelt in EUR Entwicklungsstufen
      Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6
    S 8a 2.460,00 2.700,00 2.890,00 3.070,00 3.245,00 3.427,50
  2. Das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe S 8 Fallgruppe 1 wird der neuen Entgeltgruppe S 8b mit folgenden Tabellenwerten zugeordnet:

    Entgeltgruppe Grundentgelt in EUR Entwicklungsstufen
      Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6
    S 8b 2.480,00 2.760,00 2.980,00 3.300,00 3.600,00 3.830,00

    Die Stufenlaufzeit in Stufe 4 wird um zwei Jahre von 8 Jahre auf 6 Jahre und in Stufe 5 um zwei Jahre von 10 Jahre auf 8 Jahre verkürzt.

  3. In der Entgeltgruppe S 9 werden die Tabellenwerte neu wie folgt vereinbart.

    Entgeltgruppe Grundentgelt in EUR Entwicklungsstufen
      Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6
    S 9 2.480,00 2.760,00 2.980,00 3.300,00 3.600,00 3.830,00

    Für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens vorhandenen Beschäftigten der Stufen 1 und 2 gilt Besitzstand.

  4. Für das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe S 4 Fallgruppe 3 gelten die neuen Tabellenwerte der Entgeltgruppe S 4 gemäß nachfolgender Ziffer II Nr. 2. Endstufe bleibt die Stufe 4 (§ 1 Abs. 2 Satz 7 Buchst. a der Anlage zu Abschnitt VIII Sonderregelungen [VKA] § 56 BT-V bzw. § 52 Abs. 2 Satz 7 Buchst. a BT-B).

II. Kinderpflegerinnen und Kinderpfleger

  1. In der Entgeltgruppe S 3 werden die Tabellenwerte neu wie folgt vereinbart.

    Entgeltgruppe Grundentgelt in EUR Entwicklungsstufen
      Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6
    S 3 2.104,67 2.363,34 2.513,30 2.651,01 2.714,00 2.789,26
  2. In der Entgeltgruppe S 4 werden die Tabellenwerte neu wie folgt vereinbart.

    Entgeltgruppe Grundentgelt in EUR Entwicklungsstufen
      Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6
    S 4 2.260,76 2.511,63 2.667,73 2.773,65 2.874,00 3.030,34
  3. In der Entgeltgruppe S 2 werden die Tabellenwerte neu wie folgt vereinbart:

    Entgeltgruppe Grundentgelt in EUR Entwicklungsstufen
      Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6
    S 2 2.009,72 2.115,65 2.193,69 2.282,89 2.372,08 2.461,29

III. Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten sowie deren ständige Vertreterinnen/Vertreter

  1. Die Eingruppierung von Leiterinnen/Leitern von Kindertagesstätten sowie von deren ständigen Vertreterinnen/Vertretern wird unter Beibehaltung der Eingruppierungsmerkmale im Übrigen wie folgt geändert:

    Durchschnittsbelegung

    Anzahl der P...

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