Für Teilzeitbeschäftigte gilt § 24 Abs. 2 TVöD, sodass die SuE-Zulage anteilig in dem Umfang anfällt, der dem Anteil der jeweils individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter entspricht. Geringfügig Beschäftigte i. S. v. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV (bis 30.9.2022: 450-Euro-Grenze; seit 1.10.2022: 520-Euro-Grenze) fallen unter den TVöD und haben daher, soweit sie in die anspruchsbegründenden Entgeltgruppen eingruppiert sind, Anspruch auf die – anteilig dem Beschäftigungsumfang zu zahlende – SuE-Zulage.

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