Beschäftigte, die nach dem Teil B Abschnitt XXIV (Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst, nachfolgend "SuE") der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) in einer der Entgeltgruppen S 2 bis S 11a sowie in einer der Entgeltgruppen S 11b bis S 12 sowie in der S 14 und S 15 bei Tätigkeiten der Fallgruppe 6 eingruppiert sind, erhalten gemäß § 15 Abs. 2a TVöD-V bzw. § 15 Abs. 2.4 TVöD-B ab dem 1. Juli 2022 eine sog. SuE-Zulage wie folgt:

  • Entgeltgruppen S 2 bis S 11a: monatlich 130,00 Euro,
  • Entgeltgruppen S 11b bis S 12 sowie S 14 und S 15 Fallgruppe 6: monatlich 180,00 Euro.
 
Hinweis

Hinweise zum anspruchsberechtigten Beschäftigtenkreis

  • Leiterinnen und Leiter von Kindertagesstätten mit einer Belegung bis zu 40 Plätzen (EG S 9, Fallgruppe 4), sowie Stellvertreterinnen und Stellvertreter nach EG S 9 Fallgruppe 5 erhalten die SuE-Zulage.
  • Beschäftigte als Leiterinnen und Leiter von Kindertagesstätten (ab Entgeltgruppe S 13) haben dagegen keinen Anspruch auf die SuE-Zulage. Diese Beschäftigten profitierten stark von dem Tarifabschluss zum SuE im Jahr 2015 und wurden daher im Rahmen des Tarifabschlusses 2022 von der SuE-Zulage ausgenommen.
  • Beschäftigte der Entgeltgruppe S 10.

    Die Entgeltgruppe S 10 ist in der Anlage C nicht mit Entgeltbeträgen belegt. Für Beschäftigte, die mangels entsprechender Antragstellung über den 30. Juni 2015 hinaus in der Entgeltgruppe S 10 verblieben sind, da sie innerhalb der Ausschlussfrist nach § 28b Abs. 2 Satz 1 TVÜ-VKA keinen Antrag auf Höhergruppierung gestellt hatten, sind die Tabellenentgelte der ansonsten leerlaufenden Entgeltgruppe S 10 in Satz 1 der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 28b Abs. 2 TVÜ-VKA ausgewiesen; für diese Beschäftigten ist die Tarifautomatik für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit ausgesetzt. Auch diese Beschäftigten der EG S 10 haben aufgrund der Bezugnahme auf die Entgeltgruppen S 2 bis S 11a Anspruch auf die SuE-Zulage in Höhe von 130,00 Euro.

  • Auch Beschäftigte, die zwischen dem 1. Juli 2022 (Anspruchsbeginn) und der tatsächlichen Auszahlung der SuE-Zulage aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden oder in eine Tätigkeit außerhalb des SuE gewechselt sind, haben ab dem Monat Juli 2022 bis zu ihrem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis bzw. bis zum Tätigkeitswechsel in eine Tätigkeit außerhalb des SuE Anspruch auf die Zulage.
  • Über die Regelungen des § 36 Abs. 2 TVöD-K, TVöD-S, TVöD-F bzw. TVöD-E gelten die hier dargestellten Regelungen zur SuE-Zulage auch für SuE-Beschäftigte, die unter den Geltungsbereich der Spartenregelungen für Krankenhäuser, Sparkassen, Flughäfen und Entsorgungsbetriebe fallen.

Die SuE-Zulage wird zusätzlich zum regulären monatlichen Entgelt gezahlt. Die SuE-Zulage ist "monatliches Entgelt" i. S. v. § 20 Abs. 2 Satz 1 TVöD und fließt in die Bemessungsgrundlage für die Jahressonderzahlung ein. Gleiches gilt für die Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung nach § 21 TVöD bei Urlaub und Krankheit in den ersten sechs Wochen und für das Leistungsentgelt nach § 18 Abs. 3 TVöD. Die SuE-Zulage ist zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.

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