Es können 6 Tätigkeitsbereiche unterschieden werden:

  • Kinderpflegerin
  • Erzieherin, Heilerziehungspflegerinnen und Heilerzieherinnen
  • Handwerklicher Erziehungsdienst
  • Heilpädagogen
  • Sozialarbeiter bzw. Sozialpädagoge, Heilpädagogen mit abgeschlossener Hochschulbildung
  • Leiterin von Kindertagesstätten

Die Eingruppierung in sämtlichen Tätigkeitsbereichen richtet sich nach der auszuübenden Tätigkeit. Es gibt keine Aufstiegsfallgruppen mehr.

Die Abgrenzung der Tätigkeitsbereiche voneinander ist in der betrieblichen Praxis nicht eindeutig. So sind z. B. Kinderpflegerinnen auch in Tätigkeitsfeldern von Erzieherinnen tätig und Erzieherinnen können mit sozialpädagogischen Aufgaben befasst sein. Denkbar wäre auch der Einsatz von Sozialarbeitern/Sozialpädagogen in einer Kindertagesstätte. Für die Zuordnung zu einem Tätigkeitsbereich ist unabhängig von ganzheitlichen Betreuungskonzepten entscheidend, ob die auszuübende Tätigkeit dem Berufsbild einer Kinderpflegerin, einer Erzieherin oder eines Sozialarbeiters/Sozialpädagogen zuzuordnen ist. Hierbei ist bei einer Gesamtbetrachtung der Tätigkeit zu ermitteln, welche einem Berufsbild zugeordnete Tätigkeit der Gesamttätigkeit das Gepräge gibt.[1]

Die Tätigkeit von Kinderpflegerinnen liegt vorwiegend im erzieherisch-pflegerischen Bereich von Säuglingen, Kleinst- und Kleinkindern. Sie arbeiten im Rahmen der Anleitung zum Spiel, der altersgemäßen Beschäftigung, des Werkens und Musizierens mit Kindern in Zusammenarbeit und Unterstützung der sozialpädagogischen Fachkräfte.

Die Arbeit von Erzieherinnen bezieht sich vor allem auf Kinder und Jugendliche. Ihnen obliegt es, die einzelnen Arbeitsschritte zur Unterstützung und Förderung der Entwicklung des sozialen Verhaltens des Kindes selbstständig zu planen, pädagogisch zu organisieren und verantwortlich umzusetzen.

Erzieherinnen finden Beschäftigung u. a.

  • in Kindergärten, Kinderkrippen und Horten
  • in Kinder-, Jugendwohn- und Erziehungsheimen
  • in Familienberatungs- und Suchtberatungsstellen
  • in Tagesstätten oder Wohnheimen für Menschen mit Behinderung
  • in Erholungs- und Ferienheimen

Zwischen Erzieherinnen und Sozialarbeitern/Sozialpädagogen bestehen vor allem im Bereich der Arbeit mit und Betreuung von Jugendlichen Berührungspunkte und inhaltliche Überschneidungen. Das BAG führte zur Abgrenzung aus[2]:

"Tätigkeit eines Sozialarbeiters/Sozialpädagogen hat ihren Schwerpunkt in der Bekämpfung von Fehlentwicklungen durch Veränderung der Menschen, ihrer Lebenslagen und Lebensqualität sowie der sie bedingenden gesellschaftlichen Strukturen und ist somit stärker konzeptionell geprägt. Die Tätigkeit einer Erzieherin beinhaltet dagegen mehr Arbeiten mit ausführenden Aufgaben fürsorgerischer und bewahrender Natur. Besteht hingegen eine Überschneidung z. B. im Bereich der Betreuung von Behinderten, so ist festzustellen, welcher Teil der Tätigkeit sozialarbeiterisch/sozialpädagogisch geprägt und welcher von erzieherischer Arbeit bestimmt wird."

Eine Heilerzieherin/Heilerziehungspflegerin hat die Aufgabe, geistig, körperlich und mehrfach Behinderte aller Altersgruppen zu erziehen und zu pflegen, Unterstützung bei der Freizeitgestaltung zu leisten und den betroffenen Behinderten die berufliche und soziale Eingliederung zu erleichtern. Ihr Wirkungsbereich erstreckt sich vor allem auf Einrichtungen der Behindertenhilfe.

Für Heilerziehungspflegerinnen und Heilerzieherinnen mit staatlicher Anerkennung waren bis zum 30.6.2015 in dem Anhang zu der Anlage C zum TVöD keine Eingruppierungsmerkmale ausgebracht. Der Gruppenausschuss der VKA für Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen hatte jedoch bereits befürwortet, die Tätigkeitsmerkmale für Erzieherinnen auf Heilerziehungspflegerinnen/Heilerzieherinnen sinngemäß anzuwenden, wenn deren Ausbildung mit derjenigen für Erzieherinnen vergleichbar ist.

Seit dem 1.7.2015 sind Heilerziehungspflegerinnen und Heilerzieherinnen mit staatlicher Anerkennung nunmehr wie Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung eingruppiert. Die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppen S 8a, S 8b Fallgruppe 1 sowie Entgeltgruppe S 9 Fallgruppe 1 sind daher jeweils um diese Beschäftigtengruppen ergänzt worden.

Gleiches gilt für das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe S 4 Fallgruppe 3 für Beschäftigte in der Tätigkeit von Heilerziehungspflegerinnen oder Heilerzieherinnen mit staatlicher Anerkennung.

Eine Heilerziehungshelferin/Heilerziehungspflegehelferin unterstützt bei ihrer Arbeit die Heilerzieherin/Heilerziehungspflegerin durch pflegerisch betreuende Tätigkeit für behinderte Kinder, Jugendliche und Erwachsene. Für einen Teilbereich (Säuglinge, Kleinst- und Kleinkinder) können hier die Tätigkeitsmerkmale für Kinderpflegerinnen herangezogen werden. Bei älteren Kindern und Jugendlichen könnte eine sinngemäße Anwendung in Betracht kommen. Bei über 18-jährigen Personen sind die Tätigkeitsmerkmale für Erzieherinnen in Verbindung mit der Protokollerklärung Nr. 3 heranzuziehen.

Ein Heilpädagoge erzieht, fördert und begleitet Menschen jeglichen Alters, die ihren Alltag...

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