Die Tätigkeiten von Angestellten im Sozial- und Erziehungsdienst sind nach den Tätigkeitsmerkmalen des Tarifvertrags zur Änderung und Ergänzung der Anlage 1a zum BAT (Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst) vom 19.06.1970 i.d.F. des Tarifvertrags zur Änderung der Anlage 1a zum BAT vom 24.04.1991 zu bewerten.

I. Tätigkeit von Sozialarbeitern/Sozialpädagogen

Mit dem neuen Tarifvertrag wurden gegenüber den alten Tätigkeitsmerkmalen wesentliche Veränderungen vorgenommen. Die Tarifvertragsparteien haben für den Sozial- und Erziehungsdienst eine einheitliche Systematik geschaffen. Darüber hinaus beinhalten die Tätigkeitsmerkmale neben der erforderlichen Formalqualifikation (Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung) auch für sog. sonstige Angestellte die Möglichkeit der Eingruppierung, wenn sie aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.

Des Weiteren ist nunmehr nach Ablauf von vorgesehenen Bewährungs- bzw. Tätigkeitszeiten entweder ein Fallgruppenbewährungsaufstieg oder die Zahlung einer Zulage vereinbart.

Die Ausbildung zum Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung erfolgt an Fachhochschulen für Sozialwesen bzw. in Fachbereichen für Sozialwesen in Fachhochschulen und dauert in der Regel 4 Jahre. Insgesamt soll die Ausbildung des Sozialarbeiters/Sozialpädagogen auf der Grundlage umfassender wissenschaftlich fundierter Kenntnisse und Handlungskompetenzen befähigen, die unterschiedlichen "Funktionen der Daseinsvorsorge, des Erziehungs- und Bildungs-, des Sozial- und Gesundheitswesens, die von Familie und Schule und anderen gesellschaftlichen Agenturen nicht, nicht mehr oder noch nicht geleistet werden können" wahrzunehmen.[1] Dementsprechend sind im Rahmen der Tätigkeitsmerkmale auch die erforderlichen Fort- und Weiterbildungen berücksichtigt.

Systematische Übersicht über die Vergütungsgruppen

Die Tätigkeitsmerkmale bauen aufeinander auf. Nach der ständigen Rechtsprechung des BAG[2] ist bei der Feststellung der Vergütungsgruppe, in die ein Angestellter eingruppiert ist, stets zu prüfen, ob die Tätigkeitsmerkmale der niedrigeren Vergütungsgruppe erfüllt sind.

Der Einstieg in den Tätigkeitsbereich von Sozialarbeitern/Sozialpädagogen stellt VergGr. Vc, Fgr. 9 dar. Hierbei verlangt das Tätigkeitsmerkmal zunächst eine auszuübende Tätigkeit, die den Tätigkeitsfeldern zugerechnet werden kann, die üblicherweise von Sozialarbeitern/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung zu erledigen sind. Entgegen den qualifizierten Tätigkeitsmerkmalen mit dem Anforderungsniveau von ausgebildeten Sozialarbeitern/Sozialpädagogen verlangt das vorliegende Tätigkeitsmerkmal keine entsprechenden Qualifikationen, wie sie eine entsprechende Tätigkeit von Sozialarbeitern/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung erfordert. Vielmehr dürfen die Anforderungen deutlich darunter liegen. Erfasst werden hiervon

  • Angestellte ohne Ausbildung und ohne Vorkenntnisse im sozialarbeiterischen/sozialpädagogischen Dienst, die erstmals in Arbeitsfeldern von Sozialarbeitern/Sozialpädagogen eingesetzt werden;
  • Angestellte mit Ausbildung außerhalb des sozialarbeiterischen/sozialpädagogischen Bereichs und ohne Vorkenntnisse im sozialarbeiterischen/sozialpädagogischen Dienst;
  • Angestellte, die zwar über eine für die Tätigkeit von Sozialarbeitern/Sozialpädagogen verwertbare Ausbildung und entsprechende Vorkenntnisse verfügen, aber diese nicht gleichwertig i.S. "sonstiger Angestellter" sind.

Die VergGr. Vb Fgr. 10 stellt die Einstiegseingruppierung auf der Ebene sozialarbeiterischer/sozialpädagogischer Qualifikation dar.

Zu diesem Berufsbild gehört es, Hilfe zur besseren Lebensbewältigung in verschiedenen menschlichen Entwicklungsstufen zu leisten und durch psychosoziale Mittel und Methoden, die als Bedürftigkeit, Abhängigkeit oder Not bezeichneten Lebensumstände zu ändern. Es geht darum, dass die Betreuten in die Lage versetzt werden, sich aus unnötiger Abhängigkeit zu lösen und Sozialisationsdefizite zu überwinden. Dabei muss dem Betreuten sozialtherapeutische Hilfestellung gegeben werden. Er muss aber auch unmittelbar praktisch bei der Bewältigung wirtschaftlich/materieller Probleme unterstützt werden, ohne deren Beseitigung soziale Konflikte regelmäßig nicht beigelegt werden können.[3] Personen, mit denen ein staatlich anerkannter Sozialarbeiter/Sozialpädagoge in entsprechender Tätigkeit in Kontakt tritt, befinden sich stets in einer von dem landläufigen Begriff "normal" abhebenden Situation. Gerade deshalb suchen sie eine Institution auf, nehmen sie Hilfe in Anspruch oder müssen sie eine solche Unterstützung in Anspruch nehmen. Allein in solchen Situationen pflegt der Sozialarbeiter tätig zu werden. Hieraus wird deutlich, dass es entgegen der Auffassung vieler Sozialarbeiter/Sozialpädagogen auch eine "normale" Tätigkeit eines Sozialarbeiters/Sozialpädagogen gibt.

Die Tätigkeit von z.B. Bezirks-/Basissozialarbeitern gehört zunächst ebenfalls zu den "Normalaufgaben" eines Sozialarbeiter...

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