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Eingruppierung (BAT) / 5.14 Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst

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Die Tätigkeiten von Angestellten im Sozial- und Erziehungsdienst sind nach den Tätigkeitsmerkmalen des Tarifvertrags zur Änderung und Ergänzung der Anlage 1a zum BAT (Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst) vom 19.06.1970 i.d.F. des Tarifvertrags zur Änderung der Anlage 1a zum BAT vom 24.04.1991 zu bewerten.

I. Tätigkeit von Sozialarbeitern/Sozialpädagogen

Mit dem neuen Tarifvertrag wurden gegenüber den alten Tätigkeitsmerkmalen wesentliche Veränderungen vorgenommen. Die Tarifvertragsparteien haben für den Sozial- und Erziehungsdienst eine einheitliche Systematik geschaffen. Darüber hinaus beinhalten die Tätigkeitsmerkmale neben der erforderlichen Formalqualifikation (Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung) auch für sog. sonstige Angestellte die Möglichkeit der Eingruppierung, wenn sie aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.

Des Weiteren ist nunmehr nach Ablauf von vorgesehenen Bewährungs- bzw. Tätigkeitszeiten entweder ein Fallgruppenbewährungsaufstieg oder die Zahlung einer Zulage vereinbart.

Die Ausbildung zum Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung erfolgt an Fachhochschulen für Sozialwesen bzw. in Fachbereichen für Sozialwesen in Fachhochschulen und dauert in der Regel 4 Jahre. Insgesamt soll die Ausbildung des Sozialarbeiters/Sozialpädagogen auf der Grundlage umfassender wissenschaftlich fundierter Kenntnisse und Handlungskompetenzen befähigen, die unterschiedlichen "Funktionen der Daseinsvorsorge, des Erziehungs- und Bildungs-, des Sozial- und Gesundheitswesens, die von Familie und Schule und anderen gesellschaftlichen Agenturen nicht, nicht mehr oder noch nicht geleistet werden können" wahrzunehmen.[1] Dementsprechend sind im Rahmen der Tätigkeitsmerkmale auch die erford...

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