Mit Einführung der neuen Entgeltordnung und der Neuregelung der Eingruppierung in den §§ 12,13 TVöD zum 1.1.2017 ist das Eingruppierungsrecht auf eine völlig neue Grundlage gestellt worden. Maßgebend für die Eingruppierung und das Bewertungsverfahren ist nunmehr § 12 TVöD, der in § 12 Abs. 1 auf die Tätigkeitsmerkmale der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) verweist. Die Eingruppierungsmerkmale des Sozial- und Erziehungsdienstes sind nunmehr abschließend in Teil B Abschn. XXIV der Entgeltordnung geregelt. Inhaltlich hat sich hierdurch nichts geändert, da die bisher im Anhang zur Anlage C zum TVöD enthaltenen Eingruppierungsmerkmale unverändert in die neue Entgeltordnung übernommen worden sind.

Die weiteren speziellen Regelungen zum Sozial- und Erziehungsdienst sind in der Anlage D 12 zum TVöD-V geregelt, die Entgelttabelle befindet sich in Anlage C.

Diese Regelungen finden gem. § 36 Abs. 2 TVöD auf Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst auch dann Anwendung, wenn sie außerhalb des Geltungsbereichs des BT-V oder des BT-B tätig sind, wie z. B. Sozialpädagogen oder Erzieherinnen in einem Krankenhaus.

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