Der Beitrag zum Sozial- und Erziehungsdienst gibt einen sehr guten Einblick in die Problempunkte rund um die Änderungstarifverträge einschließlich der Änderungstarifverträge des Jahres 2022.

In den Punkten 1–7 werden die Ausgangslage und die Entwicklung hin zum eigenständigen Eingruppierungsrecht mit der speziellen S-Entgelttabelle des Sozial- und Erziehungsdienstes dargestellt.

Punkt 8 behandelt die Struktur der neuen S-Entgelttabelle.

In Punkt 9 wird die Eingruppierung in die S-Entgelttabelle zum 1.11.2009 erörtert.

Punkt 10 behandelt die weitreichenden Änderungen durch die Änderungstarifverträge Nr. 20 zum TVöD (BT-V) bzw. Nr. 9 zum TVöD (BT-B) und Nr. 9 zum TVÜ-VKA vom 13.9.2015 mit Wirkung zum 1.7.2015.

In Punkt 11 werden die Änderungen aufgrund der neuen Entgeltordnung zum 1.1.2017 erörtert.

Schließlich werden in Punkt 12 die weitreichenden Änderungen aus dem Jahr 2022 erläutert.

In den Punkten 12–19 werden die einzelnen Tätigkeitsbereiche des Sozial- und Erziehungsdienstes näher erörtert.

Punkt 20 behandelt die Entgeltregelungen des Sozial- und Erziehungsdienstes, während in Punkt 21 die Arbeitszeitverwendung zum Zwecke der Vorbereitung und Qualifizierung erörtert werden.

In Punkt 22 werden die Regelungen der Überleitung zum 1.11.2009 in das neue System dargestellt.

Punkt 23 enthält eine Übersicht über die Entwicklung der Eingruppierung vom BAT über den TVöD hin zur S-Tabelle.

 
Hinweis

Zur besseren Verständlichkeit werden Tätigkeits- bzw. Berufsbezeichnungen in der weiblichen oder männlichen Form verwendet. Natürlich gelten sie auch für das jeweils andere Geschlecht.

Für die Eingruppierung der Angestellten im Sozial- und Erziehungsdienst war für viele Jahre der Tarifvertrag zur Änderung der Anlage 1a zum BAT vom 24.4.1991 (dort § 2 Abschn. B) maßgebend. Daraus ergab sich für die praktisch bedeutsamsten Tätigkeiten folgende Eingruppierung (jeweils unter der Voraussetzung der staatlichen Anerkennung bzw. staatlichen Prüfung und entsprechender Tätigkeit):

  • Kinderpflegerinnen

    Vergütungsgruppe VIII/VII BAT (nach 2-jähriger Bewährung)

  • Erzieherinnen

    Vergütungsgruppe VIb/Vc BAT (nach 3-jähriger Bewährung)

    Vergütungsgruppenzulage (nach 4-jähriger Tätigkeit)

  • Erzieherinnen mit besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten

    Vergütungsgruppe Vc/Vb BAT (nach 4-jähriger Bewährung)

  • Sozialarbeiter/Sozialpädagogen

    Vergütungsgruppe Vb/IVb BAT (nach 2-jähriger Bewährung)

    Vergütungsgruppenzulage (nach 6-jähriger Tätigkeit)

Die Eingruppierung der Leiter von Kindertagesstätten sowie der ständigen Vertreter von Leitern von Kindertagesstätten richtete sich nach der Durchschnittsbelegung, also nach der Größe der Einrichtung.

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