Jeder Arbeitgeber hat ein Verzeichnis der bei ihm beschäftigten schwerbehinderten Menschen zu führen (§ 163 Abs. 1 SGB IX). Einmal pro Jahr sind der Agentur für Arbeit unter Beifügung einer Durchschrift für das Integrationsamt die Zahl der zu berücksichtigenden Arbeitsplätze, die Zahl der schwerbehinderten Menschen und sonstigen anrechnungsfähigen Personen, die Mehrfachanrechnungen anzuzeigen (§ 163 Abs. 2 SGB IX). Die Anzeige hat für das vorangegangene Kalenderjahr bis spätestens zum 31.3. des Folgejahres zu erfolgen. Darüber hinaus obliegen dem Arbeitgeber allgemeine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten gegenüber der Bundesagentur für Arbeit und den Integrationsämtern (§ 163 Abs. 5, 7 SGB IX).

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