Jeder Arbeitgeber hat ein Verzeichnis der bei ihm beschäftigten schwerbehinderten Menschen zu führen (§ 80 Abs. 1 SGB IX). Einmal pro Jahr sind der Agentur für Arbeit unter Beifügung einer Durchschrift für das Integrationsamt die Zahl der zu berücksichtigenden Arbeitsplätze, die Zahl der schwerbehinderten Menschen und sonstigen anrechnungsfähigen Personen, die Mehrfachanrechnungen anzuzeigen (§ 80 Abs. 2 SGB IX). Die Anzeige hat für das vorangegangene Kalenderjahr bis spätestens zum 31. 3. des Folgejahrs zu erfolgen. Darüber hinaus obliegen dem Arbeitgeber allgemeine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten gegenüber der Bundesagentur für Arbeit und den Integrationsämtern (§ 80 Abs. 5, 7 SGB IX).

Darüber hinaus wurde für die Dienststellen der öffentlichen Arbeitgeber eine besondere Meldepflicht statuiert (§ 82 SGB IX). Die Dienststellen der öffentlichen Arbeitgeber haben den Agenturen für Arbeit frühzeitig frei werdende und neu zu besetzende sowie neue Arbeitsplätze zu melden. Der Begriff des öffentlichen Arbeitgebers ist in § 71 Abs. 3 SGB IX näher definiert.

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