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Schwerbehinderte Menschen / 6 Prüfungspflicht bei Einstellungen

Christoph Tillmanns
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Die Beschäftigungspflicht stellt eine öffentliche Pflicht des Arbeitgebers dar; sie gibt einem schwerbehinderten Menschen kein subjektives Recht auf Einstellung gegenüber einem bestimmten Arbeitgeber. Die Beachtung der in § 164 Abs. 1 SGB IX genannten vielfältigen Pflichten des Arbeitgebers ist auch deswegen von besonderer Bedeutung, weil ein Verstoß hiergegen als Indiz im Sinne von § 22 AGG angesehen wird, das die Vermutung begründet, dass eine Nichteinstellung eines schwerbehinderten Bewerbers wegen seiner Behinderung erfolgte und er deshalb im Sinne des § 7 AGG benachteiligt wurde und einen Anspruch auf Schadensersatz oder Entschädigung hat.[1] Zunächst hat der Arbeitgeber nach § 164 Abs. 1 SGB IX bei der Besetzung frei werdender oder neuer Arbeitsplätze unter Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung zu prüfen, ob diese Arbeitsplätze insbesondere mit dem bei der Agentur für Arbeit gemeldeten schwerbehinderten Menschen besetzt werden können. Dabei hat er nach § 164 Abs. 1 Satz 6 SGB IX die Schwerbehindertenvertretung (ersatzweise die Konzern- oder Gesamtschwerbehindertenvertretung – § 180 Abs. 6 SGB IX) zu beteiligen und die Arbeitnehmervertretung (Betriebs- oder Personalrat) zu informieren. Die Einbeziehung der Schwerbehindertenvertretung soll eine sachgerechte Beurteilung der Eignung des zu besetzenden Arbeitsplatzes für schwerbehinderte Menschen sicherstellen. In einem ersten Schritt unterrichtet der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung über die zu besetzende Stelle unter Übermittlung eines Anforderungsprofils, aus dem sich insbesondere die Eignung der Stelle für schwerbehinderte Menschen ableiten lässt (z. B. Fahrerlaubnis erforderlich). Der Schwerbehindertenvertretung ist Gelegenheit zu geben, zu dem Anforderungsprofil Stellung zu nehmen. Unmittelbar danac...

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