Grundsätzlich sind alle privaten und öffentlichen Arbeitgeber, die über mindestens 20 Arbeitsplätze verfügen, verpflichtet, auf wenigstens 5 % (Pflichtplatzquote) der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen (Pflichtarbeitsplatzzahl – § 71 Abs. 1 SGB IX).

Die Berechnung vollzieht sich in 4 Schritten:

1. Schritt: Wie viele Arbeitsplätze gibt es bei dem Arbeitgeber?

2. Schritt: Wie hoch ist die Pflichtplatzquote für diesen Arbeitgeber?

3. Schritt: Wie viele Arbeitsplätze sind mit schwerbehinderten Menschen zu besetzen?

4. Schritt: Wie viele dieser Arbeitsplätze sind davon anrechenbar besetzt?

5.1 Begriff des Arbeitgebers

Die Beschäftigungspflicht ist auf den Arbeitgeber und nicht auf den einzelnen Betrieb oder die Verwaltung bzw. Dienststelle bezogen. Im Bereich privatrechtlich organisierter Arbeitgeber ist daher der Arbeitgeber regelmäßig die natürliche oder juristische Person, die Arbeitnehmer beschäftigt. Hier kommt es daher für die Berechnung der anrechenbaren Arbeitsplätze wie auch der Erfüllung der Pflichtplatzquote auf die Verhältnisse im gesamten Unternehmen an.

Für öffentlich-rechtlich verfasste Arbeitgeber enthält § 154 Abs. 2 SGB IX eine eigene, abweichende Arbeitgeber-Definition, die im Wesentlichen die obersten Bundes- und Landesbehörden und die ihnen nachgeordneten Dienststellen als einen Arbeitgeber bestimmt.

5.2 Berechnung der anzurechnenden vorhandenen Arbeitsplätze

Die Zahl der Arbeitsplätze, aus der sich die anzuwendende Pflichtplatzquote und die Pflichtarbeitsplatzzahl ableitet, berechnet sich nach § 156 SGB IX und § 157 SGB IX. Danach sind Arbeitsplätze alle Stellen, auf denen Arbeitnehmer, Beamte, Richter, Auszubildende und andere zur beruflichen Bildung Eingestellte beschäftigt werden. Dabei ist immer auf eine jahresdurchschnittliche Betrachtung abzustellen.

Bei der Berechnung der Arbeitsplätze werden bestimmte Stellen nicht mitgezählt (§ 156 Abs. 2 SGB IX). Dies sind Stellen, auf denen z. B. beschäftigt werden

  • Behinderte Menschen, die an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 Abs. 3 Nr. 4 SGB IX beschäftigt werden (berufliche Anpassung und Weiterbildung)
  • Gesetzliche Vertreter einer juristischen Person wie Geschäftsführer, Vorstand etc., da es sich hierbei nicht um Arbeitnehmer und damit auch nicht um Arbeitsplätze handelt
  • Personen, die nach ständiger Übung in ihre Stellen gewählt werden (z. B. Wahlbeamte, aber auch freigestellte Betriebs- und Personalratsmitglieder, besondere Funktionen in Verbänden)
  • Personen, deren Beschäftigung vorwiegend durch Beweggründe karitativer oder religiöser Art bestimmt ist, z. B. Ordensangehörige, Rot-Kreuz-Schwestern, Diakonissen
  • Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient, sondern die vorwiegend zu ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung oder Erziehung beschäftigt werden, z. B. Beschäftigungstherapie, Belastungserprobung
  • Teilnehmer an ABM-Maßnahmen
  • Personen, deren Arbeitsverhältnis wegen Elternzeit, Wehr- oder Zivildienst, unbezahltem Urlaub, wegen Bezug einer Rente auf Zeit oder bei Altersteilzeit in der Freistellungsphase ruht, solange für sie ein Vertreter eingestellt ist (§ 156 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX)
  • Stellen, die von vornherein – beispielsweise aufgrund einer Befristung – nur für die Dauer von höchstens 8 Wochen besetzt sind (§ 156 Abs. 3 SGB IX)
  • Stellen, auf denen Beschäftigte mit weniger als 18 Stunden pro Woche beschäftigt sind (Ausnahme: § 158 Abs. 2 Sätze 2 und 3 SGB IX)
  • Stellen, auf denen Auszubildende beschäftigt werden (§ 157 Abs. 1 Satz 2 SGB IX)

5.3 Berechnung der Pflichtplatzquote und der Pflichtarbeitsplatzzahl

Die Pflichtarbeitsplatzzahl als der Anzahl der Arbeitsplätze, die mit schwerbehinderten Menschen besetzt sein müssen, beträgt regelmäßig 5 % der ermittelten Arbeitsplätze.

Eine Besonderheit gilt für öffentliche Arbeitgeber des Bundes. Hier beträgt die Pflichtquote weiterhin 6 %, wenn sie am 31.10.1999 auf mehr als 6 % der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen beschäftigten (§ 241 SGB IX).

Eine weitere Ausnahme gilt für kleinere Arbeitgeber: Bei jahresdurchschnittlich weniger als 40 Arbeitsplätzen ist jahresdurchschnittlich je Monat ein, bei weniger als 60 Arbeitsplätzen sind 2 schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen (§ 154 Abs. 1 Satz 3 SGB IX).

Die so ermittelte Anzahl von Arbeitsplätzen wird – sofern keine Ausnahme vorliegt – mit der Pflichtplatzquote von 5 % multipliziert nach der Formel:

Zahl der Arbeitsplätze × 5 : 100

Bei der Berechnung der Arbeitsplätze, die mit schwerbehinderten Menschen zu besetzen sind, sind sich ergebende Bruchteile von 0,50 und mehr aufzurunden, andernfalls ist abzurunden. Bei Arbeitgebern mit jahresdurchschnittlich bis zu 59 Arbeitsplätzen wird stets abgerundet (§ 157 Abs. 2 SGB IX). Die Pflichtarbeitsplatzzahl muss nicht zwingend monatlich erfüllt sein, sondern sie ist im Jahresdurchschnitt zu erreichen (§ 154 Abs. 1 Satz 1 SGB IX).

5.4 Berechnung der Erfüllung der Pflichtarbeitsplatzzahl

Diese Pflichtarbeitsplatzzahl ist vom Arbeitgeber mit schwerbehinderten Menschen oder vom Gesetz besonders genannten gleichwertigen Personen zu besetzen. Die öffentliche Pflicht ist nicht einklagbar; ihre Verletzung führt zur Verpflichtung, eine Ausgleichsabgabe zu zahlen (§ 160 SGB IX).

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