ArbG Ulm, Urteil v. 8.5.2017, 4 Ca 486/16

Der Rückzahlungsanspruch für Ausbildungskosten darf nicht nur an die arbeitnehmerseitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses geknüpft sein.

Sachverhalt

Der beklagte Pilot war von Januar bis Ende August 2016 bei der Klägerin, einem lokalen Luftfahrtunternehmen, beschäftigt. Im Arbeitsvertrag war u. a. geregelt, dass der Arbeitgeber die Kosten für die Ausbildung auf dem Flugzeugtyp Embraer EMB 500/505 übernimmt. Am 8.11.2015 schlossen die Parteien eine gesonderte Vereinbarung über die konkrete Ausbildung zum Erwerb des Type-Ratings für den Typ EMB 505, worin geregelt war, dass für den Fall, dass das Arbeitsverhältnis vor Ablauf von 3 Jahren nach Abschluss der Ausbildung durch den Arbeitnehmer aus vom Arbeitgeber nicht zu vertretenden Gründen beendet wird, sich der Arbeitnehmer verpflichtet, die Ausbildungskosten ganz oder anteilig zu erstatten. Der Beklagte absolvierte die Ausbildung erfolgreich und arbeitete danach für die Klägerin. Nachdem jedoch der Beklagte das Arbeitsverhältnis kündigte, forderte die Klägerin ihn zur Rückzahlung der Ausbildungskosten i. H. v. ca. 19.000 EUR auf. Nachdem der Beklagte lediglich eine Zahlung von 5.000 EUR angeboten hatte, wurde Klage erhoben.

Die Entscheidung

Die Klage auf Rückzahlung der Ausbildungskosten hatte keinen Erfolg. Berufung wurde nicht zugelassen.

Das Gericht führte hierzu aus, dass es sich bei der Regelung um eine AGB gem. §§ 305 ff. BGB handelte, sodass § 307 BGB zur Anwendung kam. Hiernach war die zwischen den Parteien geschlossene Vereinbarung unwirksam, da der Beklagte unangemessen benachteiligt wurde; denn eine Regelung in AGB, die den Arbeitnehmer zur Rückzahlung von Ausbildungskosten auch dann verpflichtet, wenn aus krankheitsbedingten Gründen die ausbildungsgemäße Beschäftigung nicht (mehr) möglich ist, benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen i. S. v. § 307 Abs. 1 BGB. Eine Rückzahlungsvereinbarung, die lediglich an die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund einer Kündigung durch den Arbeitnehmer anknüpft, aber dabei nicht zwischen den Gründen differenziert, ist unzulässig und daher insgesamt unwirksam.

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