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Reisekosten / 7 Fahrt- und Flugkostenerstattung (§ 4 BRKG)

Carsten Gorbatenko
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Die Dienstreisenden sind grundsätzlich in der Wahl der Beförderungsmittel frei. Dabei sind jedoch grundsätzlich die dem Bundesreisekostenrecht innewohnenden Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit sowie der Fürsorge sowohl bei der Planung, der Genehmigung als auch bei der Durchführung wie auch im Erstattungsverfahren zu beachten.

Die Bahnnutzung ist bei Reisen, auf die das BRKG Anwendung findet, immer möglich und wird erstattet – auch wenn dadurch höhere Kosten entstehen.[1] Höhere Kosten können neben den eigentlichen Fahrtkosten insbesondere auch durch zusätzliche Übernachtungskosten oder zusätzliches Tagegeld entstehen; der Begriff der "notwendigen Reisekosten" nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BRKG ist dahingehend auszulegen, dass neben dem Kriterium der Wirtschaftlichkeit bei der Wahl des Reisemittels auch umweltbezogene Aspekte anzuerkennen sind.[2]

Fahrtkosten werden nicht erstattet, wenn eine unentgeltliche Beförderungsmöglichkeit wie z. B. die Nutzung eines Dienstfahrzeuges in Anspruch genommen werden kann.

Auslagen für die Fahrten zu einer außerhalb des Geschäftsortes gelegenen Unterkunft können nur erstattet werden, wenn die Unterkunft aus dienstlichen oder wirtschaftlichen Gründen gewählt wurde.

Zu den Fahrtkosten nach § 4 Abs. 1 BRKG gehören auch die Auslagen für

  • Zu- und Abgang am Wohn-, Dienst- oder Geschäftsort,
  • dienstliche Fahrten am Geschäftsort, einschließlich Fahrten zu und von der Unterkunft,
  • Aufpreise und Zuschläge für Züge,
  • Reservierungsentgelte,
  • Bettkarten oder Liegeplatzzuschläge,
  • Beförderung des notwendigen dienstlichen und persönlichen Gepäcks.

Erstattungsfähig sind gem. § 4 Abs. 1 nur die Fahrtkosten, die mit einem regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittel auf dem Land- oder Wasserweg zurückgelegt wurden. Zu den regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitte...

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