Bei unentgeltlicher Verpflegung, die des Amtes wegen dem Angestellten gestellt wird, ist das Tagegeld bei der Gewährung von

Frühstück um 20 v.H.

Mittagessen um 40 v.H.

Abendessen um 40 v.H.

insgesamt um 100 v.H.

für einen vollen Kalendertag (= 24 EUR) einzubehalten. Teiltagegelder (6 bzw. 12 EUR) können durch diese Anrechnung nicht unter 0 EUR sinken. Für das im Trennungsreisegeld enthaltene Tagegeld besteht bei unentgeltlicher Verpflegung eine eigene Anrechnungsregelung (vgl. § 3 Abs. 3 Satz 3 TGV).

Die Kürzung tritt nicht ein, wenn außerhalb der amtlichen Funktion oder unabhängig von der dienstlichen Veranlassung und Stellung des Bediensteten Verpflegung (oder Unterkunft) unentgeltlich gestellt werden, wenn also ausschließlich private Beziehungen (Gründe) Anlass für diese Leistungen sind. Private Gründe dieser Art liegen vor, wenn Verpflegung dem Bediensteten auch gewährt worden wäre, wenn er nicht in amtlicher Eigenschaft gereist wäre (z.B. Beköstigung durch Verwandte, Bekannte, Freunde). Folglich führen beispielsweise Hauptmahlzeiten, die während Tagungen, Konferenzen, Besprechungen, Fortbildungen, der Teilnahme an Veranstaltungen von Organisationen (Gewerkschaften, Firmen, Verbänden), der sich aus dem Amt (oftmals aufgrund einer Einladung) ergebenden Teilnahme an Firmen- oder persönlichen Jubiläen, Vereinsfesten, Einweihungen usw. gestellt werden, zur Kürzung.

Die Kürzung tritt nicht ein bei verbilligter bzw. gegen Bezahlung abgegebener Kantinen- oder Gemeinschaftsverpflegung, außerdem nicht bei nicht vollwertigen Mahlzeiten (z.B. Imbiss, wohl aber bei einem Frühstücksbüfett).

Unentgeltliche Verpflegung liegt auch vor, wenn die Kosten dafür in der Teilnehmergebühr für die Seminare, Fortbildungsveranstaltungen, Tagungen usw. enthalten sind. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Teilnehmergebühr unmittelbar überwiesen, dem Teilnehmer zur Zahlung an den Veranstalter mitgegeben oder dem Angestellten als Nebenkosten ersetzt wird.

Die oberste Dienstbehörde kann in besonderen Fällen geringere Anrechnungssätze zulassen.

 
Praxis-Beispiel

Praxisbeispiele für eintägige Dienstreisen

 
      EUR
1. Dienstreise-Dauer 9 Std., unentgeltliches Mittagessen  
  Tagegeld   6,00
  einzubehalten    
    40 v.H. von 24 EUR 9,60
  zu gewährendes Tagegeld   0
2. Dienstreise-Dauer 12 Std., 2 unentgeltliche Hauptmahlzeiten  
  Tagegeld   6,00
  einzubehalten    
    80 v.H. von 24 EUR 19,20
  zu gewährendes Tagegeld   0
3. Dienstreise-Dauer 15 Std., 2 unentgeltliche Hauptmahlzeiten  
  Tagegeld   12,00
  einzubehalten    
    80 v.H. von 24 EUR 19,20
  zu gewährendes Tagegeld   0
4. Dienstreise-Dauer 24 Std., Mittag- und Abendessen unentgeltlich  
  Tagegeld   24,00
  einzubehalten    
    80 v.H. von 24 EUR 19,20
  zu gewährendes Tagegeld   4,80
5. Dienstreise-Dauer 24 Std. volle unentgeltliche Verpflegung  
  Tagegeld   24,00
  einzubehalten    
    100 v.H. von 24 EUR 24,00
  zu gewährendes Tagegeld   0
6. Dienstreise-Dauer 13 Std., volle unentgeltliche Verpflegung  
  Tagegeld   6,00
  einzubehalten    
    100 v.H. von 24 EUR 24,00
  zu gewährendes Tagegeld   0
7. Dienstreise-Dauer 7 Std., unentgeltliches Mittagessen  
  Tagegeld   0
  zu versteuern (2005) mindestens Sachbezugswert   2,61
8. Dienstreise-Dauer 18 Std., unentgeltliches Frühstück  
  Tagegeld   14,00
  einzubehalten    
    20 v.H. von 24 EUR 4,80
  zu gewährendes Tagegeld   9,20
9. Dienstreise-Dauer 11 Std., unentgeltliches Frühstück und Mittagessen  
  Tagegeld   6,00
  einzubehalten    
    20 + 40 v.H. von 24 EUR 14,40
  zu gewährendes Tagegeld   0
 
Praxis-Beispiel

Praxisbeispiel für mehrtägige Dienstreise:

Reisebeginn 3.6., 9.00 Uhr, voller Aufenthaltstag am 4.6., Reiseende 5.6., 16.00 Uhr

 
    EUR EUR
Tagegeld 3.6. (15 Std.)   12,00  
./. 40 v.H. (Mittagessen) von    
./. 40 v.H. (Abendessen) 24 EUR 19,20 0
Tagegeld 4.6. (24 Std.)   24,00  
100 v.H. von 24 EUR   24,00 0
Tagegeld 5.6. (16 Std.)   12,00  
./. 20 v.H. (Frühstück) von    
./. 40 v.H. (Mittagessen) 24 EUR 14,40 0
zu gewährendes Tagegeld     0

Entstehen erfahrungsgemäß geringere Aufwendungen für Verpflegung (wie bei Reisen zum selben Geschäftsort, innerhalb eines bestimmten Bezirks, Teilnahme an verbilligter Kantinenverpflegung, Botengängen) als allgemein, ist anstelle des Tagegelds eine Aufwandsvergütung (die niedriger als die Summe der Tagegelder ist) festzusetzen (§ 9 Abs. 1 BRKG).

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