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Reisekosten / 14 Kürzung des Tagegeldes bei unentgeltlicher Verpflegung (§ 6 Abs. 2 BRKG) und geringeren Verpflegungskosten (§ 9 Abs. 1 BRKG)

Carsten Gorbatenko
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Bei unentgeltlicher Verpflegung, die seitens des Amtes dem Beschäftigten gestellt wird, werden vom abwesenheitsabhängigen Tagegeld für das

Frühstück  20 %; derzeit 5,60 EUR
Mittagessen 40 %; derzeit 11,20 EUR
Abendessen 40 %; derzeit 11,20 EUR

des vollen Tagesgeldes für einen vollen Kalendertag (= 28 EUR) einbehalten. Die Teiltagegelder können durch diese Anrechnung nicht unter 0 EUR sinken; eine Steuerpflicht von Tagegeld entsteht dadurch durchweg nicht. Für das im Trennungsreisegeld enthaltene Tagegeld besteht bei unentgeltlicher Verpflegung eine eigene Anrechnungsregelung (vgl. § 3 Abs. 3 Satz 3 TGV). Die oberste Dienstbehörde kann in besonderen Fällen geringere Anrechnungssätze zulassen.

Die Kürzung (Einbehalt) tritt nicht ein, wenn außerhalb der amtlichen Funktion oder unabhängig von der dienstlichen Veranlassung und Stellung des Bediensteten Verpflegung (oder Unterkunft) unentgeltlich gestellt wird, wenn also ausschließlich private Beziehungen (Gründe) Anlass für diese Leistungen sind. Private Gründe dieser Art liegen vor, wenn Verpflegung dem Bediensteten auch gewährt worden wäre, wenn er nicht in amtlicher Eigenschaft gereist wäre (z. B. Verköstigung durch Verwandte, Bekannte, Freunde). Folglich führen beispielsweise Hauptmahlzeiten, die während Tagungen, Konferenzen, Besprechungen, Fortbildungen, der Teilnahme an Veranstaltungen von Organisationen (Gewerkschaften, Firmen, Verbänden), der sich aus dem Amt ergebenden Teilnahme an Firmen- oder persönlichen Jubiläen, Vereinsfesten, Einweihungen usw. gestellt werden, zur Kürzung.

Unentgeltliche Verpflegung liegt auch vor, wenn die Kosten dafür in der Teilnehmergebühr für die Seminare, Fortbildungsveranstaltungen, Tagungen usw. oder in Flug- oder Fahrtkosten enthalten sind. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Teilneh...

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