Mehraufwendungen für Verpflegung werden mit von der nach § 2 Abs. 2 BRKG bestimmten Dauer der Dienstreise (des Dienstgangs) abhängigen Pauschbeträgen abgegolten. Maßgeblich sind die Pauschbeträge nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG, mit denen Mehraufwendungen für Verpflegung (ohne Nachweis) als Betriebsausgaben anerkannt werden. Sie betragen bei einer Abwesenheit je Kalendertag von

 
24 Std. 24 EUR
weniger als 24 Std., aber mindestens 14 Std. 12 EUR
weniger als 14 Std., aber mindestens 8 Std. 6 EUR

Höheres Tagegeld darf nicht gewährt werden. Zuschüsse zum Tagegeld sind auch ausgeschlossen, wenn nachweislich und unumgänglich höhere Verpflegungskosten (wie z.B. bei Tagungen in teuren Hotels) als das Tagegeld entstehen (z.B. Unterkunft in einem Tagungshotel, bei der keine Möglichkeit der billigeren Verpflegung an anderer Stelle bestand). Unbenommen bleibt die Möglichkeit, bei Kenntnis der hohen Verpflegungskosten von vornherein amtliche unentgeltliche Verpflegung zu veranlassen. Die aus den Übernachtungskosten (bei Inklusivreisen) herauszurechnenden Frühstückskosten sind aus dem Tagegeld zu bezahlen.

 
Praxis-Beispiel

Abreise 14.6., 18.00 Uhr

15. – 20.6. ganztägige Anwesenheit am Geschäftsort

Rückreise 21.6., 12.30 Uhr

 
Tagegeld 14.6. (6 Std.) 0 EUR
Tagegeld 15. bis 20.6. = 6 x 24 EUR 144 EUR
Tagegeld 21.6. (11,30 Std.) 6 EUR
insgesamt 150 EUR
 
Wichtig

Abwesenheitszeiten an einem Kalendertag durch mehrere Dienstreisen (einschl. Reisen am Dienstort), Fortbildungsreisen usw. dürfen zusammengefasst werden. Fallen an enem Kalendertag Abwesenheitszeiten für Inland- und Auslandsdienstreisen an, ist für die gesamte Abwesenheitsdauer Auslandstagegeld zu gewähren, sofern sie mindestens acht Stunden beträgt.

 
Praxis-Beispiel
  • Dienstreise von 8.00 bis 13.30 Uhr. Anschließend weitere Dienstreise von 15.20 bis 18.40 Uhr.

    Für sich gesehen ergibt keine der beiden Dienstreisen einen Tagegeldanspruch (Dauer jeweils unter 8 Std.). Zusammengenommen ergibt sich bei einer Gesamtdauer von 8,50 Std. ein Tagegeld von 6 EUR.

  • Fortbildungsreise von 7.40 bis 12.00 Uhr, danach Dienstreise von 13.30 bis 23.30 Uhr.

    Abwesenheitsdauer insgesamt 14,20 Std., Tagegeld 12 EUR.

  • Erste Dienstreise: Reisebeginn 19.4. um 19.40 Uhr, Reiseende 20.4. um 3.20 Uhr.

    Zweite Dienstreise: Reisebeginn 20.4. um 12.10 Uhr, Reiseende 20.4. um 23.20 Uhr.

    Das Tagegeld für den 19. und 20.4. beträgt jeweils 6 EUR. Die Abwesenheit am 20.4. von 3 Std. 20 Min. wird nur bei der am 19.4. begonnenen Dienstreise berücksichtigt.

Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG sind Dienstreisen, die nach 16.00 Uhr beginnen und vor 8.00 Uhr des folgenden Kalendertages enden, ohne dass eine Übernachtung stattfindet, mit ihrer gesamten Abwesenheitsdauer dem Kalendertag der überwiegenden Abwesenheit zuzurechnen. Damit wird verhindert, dass beide Tage wegen der 8 Std. unterschreitenden Reisedauer bei der Tagegeld-Gewährung ausfallen.

 
Praxis-Beispiel
 
a) Reisebeginn 7.5. 16.40 Uhr
  Reiseende 8.5. 7.10 Uhr
  Dienstreise ist dem 7.5. zuzurechnen, gesamte Dauer 14.30 Std., Tagegeld 12 EUR.
b) Reisebeginn 10.3. 22.40 Uhr
  Reiseende 11.3. 5.30 Uhr
  Dienstreise ist dem 11.3. zuzurechnen; kein Tagegeld, da nicht mindestens 8 Std.
c) Reisebeginn 22.11. 16.30 Uhr
  Reiseende 23.11. 6.30 Uhr
  Übernachtung im Hotel (mit Übernachtungsgeldanspruch)
  Dienstreise ist dem 22.11. zuzurechnen. Kein Tagegeld, da übernachtet wurde.

Erstreckt sich ein Dienstleistungsauftrag über mehrere Kalendertage, und ist die tägliche Rückkehr an den Dienst- oder Wohnort angeordnet oder kehrt der Angestellte anlässlich einer mehrtägigen Dienstreise nach seiner Entscheidung täglich an seinen Wohnort zurück, bestimmt sich das Tagegeld nach der dienstlichen Abwesenheit jedes einzelnen Kalendertags.

 
Praxis-Beispiel
 
1. Für ein Prüfungsgeschäft ist eine mehrtägige Dienstreise vom 19. bis 22.3. angeordnet worden
  a) Reisebeginn 9.3., 8.00 Uhr Tagegeld   12 EUR
  b) Aufenthaltstage 20. und 21.3. Tagegeld 2 x 24 EUR 48 EUR
  c) Reiseende 22.3., 18.00 Uhr Tagegeld   12 EUR
2.

Für die Dienstreise nach Nr. 1 ist tägliche Rückkehr angeordnet worden

Reisebeginn jeweils 8.00 Uhr; Reiseende jeweils 18.00 Uhr

Tagegeld insgesamt 4 x 6 EUR = 24 EUR.
3. Mehrtägige Dienstreise vom 19. bis 22.3. ohne Rückkehrverpflichtung; am 21.3. fährt der Dienstreisende aus persönlichen Gründen in seine Wohnung zurück
  a) Reisebeginn 19.3., 8.00 Uhr Tagegeld   12 EUR
  b) 20.3. Tagegeld   24 EUR
  c) 21.3. Rückkehr zur Wohnung 18.00 Uhr Tagegeld   12 EUR
  d) 22.3. Reisebeginn 8.00 Uhr Reiseende 18.00 Uhr Tagegeld   6 EUR

Besteht zwischen Dienststätte oder Wohnung und dem Ort der Erledigung des Dienstgeschäfts nur eine Entfernung von nicht mehr als zwei Kilometern, entfällt das Tagegeld (§ 6 Abs. 1 Satz 3 BRKG, Nr. 6.1.3 BRKGVwV).

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