Sofern höhere Übernachtungskosten nicht nachgewiesen werden, stehen pauschal 20 EUR als Übernachtungsgeld zu. Dies gilt nicht beim Vorliegen eines Ausschlussgrunds nach § 7 Abs. 2 BRKG, wobei hier insbesondere die Gestellung unentgeltlicher Unterkunft, Dienstreisen am oder zum Wohnort (für die Dauer des Aufenthalts an diesem) oder die Zeit des Benutzens von Beförderungsmitteln in Betracht kommen.

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