Die Gewährung von Übernachtungsgeld (auch in pauschaler Form von 20 EUR) ist nach § 7 Abs. 2 BRKG und Tz. 7.1.2 BRKGVwV ausgeschlossen

  • für die Dauer der Benutzung von Beförderungsmitteln (einschl. eigenem Kfz sowie Flugzeug),
  • bei Dienstreisen an oder zum Wohnort für die Dauer des Aufenthalts an diesem (einschl. der Zwischenheimfahrten bei mehrtägigen Dienstreisen),
  • bei unentgeltlicher Bereitstellung der Unterkunft des Amts wegen, auch wenn diese nicht genutzt wird,
  • bei Erledigung von Dienstgeschäften zur Nachtzeit, welche wie Schichtdienst oder nächtliche Kontrollfahrten die Inanspruchnahme eines Quartiers ausschließen,
  • wenn das Entgelt für die Unterkunft in erstattungsfähigen Fahrt- und sonstigen Kosten (z. B. Flugkosten, Gebühren für Schlafwagenbenutzung) enthalten ist, es sei denn, eine Übernachtung ist aufgrund einer zu frühen Ankunft am Geschäftsort oder einer zu späten Abfahrt von diesem zusätzlich erforderlich, bzw. die Unterkunft beizubehalten ist.

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