Kann auch durch eine Fortbildung- bzw. Umschulungsmaßnahme nicht erreicht werden, dem Arbeitnehmer einen gleichwertigen Arbeitsplatz bei demselben Arbeitgeber zu sichern, hat der Arbeitgeber nach einem anderen, nicht gleichwertigen Arbeitsplatz zu suchen. Da es auf die Gleichwertigkeit des Arbeitsplatzes nicht mehr ankommt, ist die tarifliche Eingruppierung unerheblich. Die Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Annahme des Arbeitsplatzes wird beschränkt durch die Grenze der Zumutbarkeit. Nach dem Tariftext (§ 3 Abs. 6 RatSchTV Ang) ist entscheidend, ob dem Arbeitnehmer der Arbeitsplatz nach seinen Kenntnissen und Fähigkeiten billigerweise zugemutet werden kann. Bei der Prüfung müssen die im persönlichen oder familiären Bereich liegenden Umstände außer Betracht bleiben. Das gilt auch für solche Umstände, die sich daraus ergeben, dass es sich um einen Arbeitsplatz an einem anderen Ort handelt.

Auch im Rahmen des Rationalisierungsschutztarifvertrags kann eine Zuweisung einer Tätigkeit, die zu einer niedrigeren tariflichen Einreihung führt, nicht einseitig durch Ausübung des Direktionsrechts erfolgen.[1] Die Verpflichtung des Arbeitnehmers aus § 3 Abs. 6 RatSchTV Ang, einen geringwertigeren Arbeitsplatz anzunehmen, stellt damit lediglich eine Obliegenheit dar, die dem Arbeitnehmer insoweit zum Nachteil gereichen kann, als eine Kündigung mit dem Ziel der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgesprochen werden kann. Dies zeigt auch ein Vergleich mit § 5 Abs. 2 RatSchTV Ang, der von einer Kündigung mit dem Ziel der Beendigung des Arbeitsverhältnisses spricht. Ausdrücklich nicht gemeint ist damit die Änderungskündigung oder gar eine einseitige Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes. Der Arbeitgeber ist nicht aufgrund des RatSchTV Ang verpflichtet, als milderes Mittel eine Änderungskündigung auszusprechen.

Bei der Prüfung der Sicherung eines nicht gleichwertigen Arbeitsplatzes wird ebenfalls eine genaue Prüfungsreihenfolge vorgegeben:

  1. Geringwertigerer Arbeitsplatz in derselben Verwaltung/demselben Betrieb an demselben Ort
  2. Geringwertigerer Arbeitsplatz in derselben Verwaltung/demselben Betrieb an einem anderen Ort oder geringwertigerer Arbeitsplatz in einer anderen Verwaltung/einem anderen Betrieb an demselben Ort
  3. Geringwertigerer Arbeitsplatz in einer anderen Verwaltung/einem anderen Betrieb an einem anderen Ort
  4. Bemühen des Arbeitgebers um einen anderen Arbeitsplatz bei einem anderen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes (im Sinne der Protokollnotiz zu § 3 Abs. 4 RatSchTV Ang) an demselben Ort.
 
Praxis-Tipp

Hinsichtlich der weiteren praktischen Abwicklung ist der Arbeitsvertrag durch einen Änderungsvertrag entsprechend anzupassen. Es bedarf wegen der bestehenden Annahmeverpflichtung des Arbeitnehmers keiner Änderungskündigung. Dies zeigt auch ein Vergleich mit den Vorschriften über die Vergütungssicherung in § 6 Abs. 8 RatSchTV Ang, wonach die Vorschriften über die Änderungskündigung keine Anwendung finden.

 
Wichtig

Bewirbt sich der Arbeitnehmer später um einen gleichwertigen Arbeitsplatz, ist er im Rahmen der Auswahl unter gleich geeigneten Bewerbern bevorzugt zu berücksichtigen.

Kann der Arbeitgeber auch keinen anderen, möglicherweise geringwertigeren Arbeitsplatz anbieten, ist er verpflichtet, sich um einen Arbeitsplatz bei einem anderen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes an demselben Ort zu bemühen. In der praktischen Umsetzung genügt der Arbeitgeber dieser Anforderung, wenn er sich bei der Bundesagentur für Arbeit nach entsprechend offenen Stellen erkundigt. Wird ihm eine benannt, hat er sich zusätzlich mit dem in Betracht kommenden Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes in Verbindung zu setzen mit dem Ziel der Anbahnung eines Arbeitsverhältnisses mit dem Arbeitnehmer.

Die Protokollnotiz zu Abs. 4 definiert den "öffentlichen Dienst" als eine Beschäftigung

  1. beim Bund, bei einem Land, bei einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband oder bei einem sonstigen Mitglied eines Arbeitgeberverbands, der der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände oder der Tarifgemeinschaft der deutschen Länder angehört,
  2. bei einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, die den BAT, den BAT-O oder einen Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts anwendet.

Führen auch diese weiteren Maßnahmen nicht zum Erfolg, kann nach § 3 Abs. 5 dem Beschäftigten auch ein Arbeitsplatz bei einem anderen Arbeitgeber i. S. d. § 29 Abschn. B Abs. 7 BAT vorzugsweise an demselben Ort nachgewiesen werden. Der Kreis der möglichen Arbeitgeber wird hier ganz erheblich erweitert.

 
Praxis-Tipp

Als möglicher Arbeitgeber kommt auch ein "sonstiger Arbeitgeber" in Betracht, der keine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung öffentlichen Rechts ist. Voraussetzung ist nur, dass Tarifverträge des öffentlichen Dienstes oder Tarifverträge wesentlich gleichen Inhalts Anwendung finden und dass der Bund oder eine sonstige Körperschaft an der Einrichtung beteiligt ist.

 
Hinweis

Zu den Arbeitgebern des "öffentlichen Dienstes" i. S. d. § 29 Abschn. B Abs. 7 BAT gehören der ...

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