Kündigungen während der Probezeit sind zunächst grundsätzlich wie Kündigungen eines Arbeitsverhältnisses zu jedem beliebigen Zeitpunkt zu behandeln. Es gibt allerdings in den verschiedenen Kündigungsschutzbestimmungen für Kündigungen in den ersten 6 Monaten eines Arbeitsverhältnisses (dies ist in der Regel die Probezeit) Ausnahmebestimmungen, auf die im Folgenden bei den konkreten Schutzgesetzen eingegangen wird.

4.5.1 KSchG

Nach § 1 Abs.1 KSchG kommt dieses Gesetz erst zur Anwendung, wenn das Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder derselben Dienststelle länger als 6 Monate bestanden hat (vgl. auch noch § 23 KSchG).

In der Regel wird allerdings aus diesem Grund das Kündigungsschutzgesetz erst gar nicht anwendbar sein, so dass sich eine weitere Prüfung der darin geregelten Schutzbestimmungen erübrigt (Ausnahme § 4 hinsichtlich der Klagefrist).

Beachten Sie, dass vorangegangene Zeiten eines befristeten Arbeitsverhältnisses auf die Wartezeit des § 1 KSchG unter bestimmten Voraussetzungen angerechnet werden können.[1]

Sollte es allerdings zu einer Verlängerung der Probezeit nach § 5 BAT (oder auch z.B. SR 2 k Nr. 2) gekommen sein, muss auch bei einer Kündigung innerhalb der Probezeit geprüft werden, ob die Kündigung im Sinne des § 1 KSchG sozial gerechtfertigt ist.

Jedoch gilt hierfür kein strenger Maßstab, da der Umstand der Probezeitkündigung maßgeblich zu berücksichtigen ist. Eine Abmahnung ist hier nur in der Regel erforderlich.[2]

[1] BAG, Urt. v. 12.02.1981 – 2 AZR 1107/78

4.5.2 MuSchG

Die Schutzbestimmungen des MuSchG hinsichtlich einer Kündigung gelten auch in der Probezeit, so dass das absolute Kündigungsverbot des § 9 MuSchG auch bei einer Probezeitkündigung zu beachten ist, sofern nicht nach § 9 Abs. 3 MuSchG die vorherige Zustimmung der zuständigen Landesbehörde vorliegt. Eine ohne Beachtung des § 9 MuSchG ausgesprochene Kündigung ist nach § 134 BGB unwirksam.

4.5.3 ArbPlSchG

Der Kündigungsschutz des § 2 ArbPlSchG (nach § 78 ZDG entsprechend anwendbar für Zivildienstleistende) ist zu beachten.

4.5.4 SGB IX

Nach § 90 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX setzt der Kündigungsschutz der unter den Geltungsbereich des SGB IX fallenden Personen erst dann ein, wenn das Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate besteht. Dies bedeutet, dass auch bei einer Verkürzung oder einem Verzicht auf die Probezeit die §§ 85 ff. SGB IX nicht zur Anwendung kommen.

Ein unmittelbar vorausgegangenes befristetes Arbeitsverhältnis ist jedoch ggf. anzurechnen, da es auf die tatsächliche Beschäftigungsdauer bei demselben Arbeitgeber ankommt.[1]

Soweit die Probezeit jedoch nach § 5 BAT über 6 Monate hinaus verlängert wurde, setzt dieser Schutz ein, so dass jetzt die vorherige Zustimmung des Integrationsamtes nach § 85 SGB IX sowie eine Mindestkündigungsfrist von 4 Wochen nach § 86 SGB IX erforderlich sind.[2]

Beachten Sie, dass die Gleichstellung nach § 68 SGB IX ab Antragstellung gelten kann.

Die Anzeige der Beendigung des Arbeitsverhältnisses an das Integrationsamt nach § 90 Abs. 3 SGB IX ist in jedem Fall zu erstatten.

4.5.5 Kündigungsschutzklage

Nach § 4 KSchG[1] muss ein Arbeitnehmer innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung geltend machen, dass die Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen unwirksam ist. Es ist zwar nach dem systematischen Standort der Klagefristregelung etwas zweifelhaft, ob diese Frist auch innerhalb der ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses anwendbar ist (vgl. § 1 Abs. 1 KSchG). Diese Frage dürfte jedoch zu bejahren sein, da nur so dem Willen des Gesetzgebers nach Rechtssicherheit Rechnung getragen wird.[2]

[1] In Kraft getreten am 01.01.2004.
[2] So auch Dr. Bader (Vizepräsident LAG Hesssen), Das Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt: Neues im Kündigungsschutzgesetz und im Befristungsrecht, NZA 2004, 65 ff.

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